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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Brandenburg, Urteil vom 05.04.2017 - 4 U 112/14
1. Ein Architektenvertrag kann aus wichtigem Grund gekündigt werden, wenn die Vertragsfortsetzung für den Auftraggeber unzumutbar ist.
2. Ein wichtiger Kündigungsgrund ist anzunehmen, wenn der Architekt das für den Architektenvertrag vorauszusetzende Vertrauensverhältnis durch sein schuldhaftes Verhalten derart empfindlich stört, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und dem Auftraggeber die Vertragsfortsetzung nicht mehr zugemutet werden kann.
3. Ist die vom Architekten erbrachte Ausführungsplanung in mehrfacher Hinsicht mit erheblichen Mängeln behaftet (hier: weil sie in eklatantem Widerspruch zur Baugenehmigung steht) und haben sich die Planungsfehler bereits im Bauwerk manifestiert, ist die Vertragsfortsetzung für den Auftraggeber nicht zumutbar.
4. Haben sich die gravierenden Fehler der Ausführungsplanung bereits im Bauwerk verkörpert, setzt eine Kündigung aus wichtigem Grund nicht voraus, dass der Auftraggeber vor Ausspruch der Kündigung die Fehler rügt oder anmahnt.
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