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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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VK Thüringen, Beschluss vom 18.04.2017 - 250-4002-3905/2017-N-006-NDH
1. Der Auftraggeber hat bereits in der Vergabebekanntmachung einzeln anzugeben, welche Nachweise zur Beurteilung der Eignung vom Bieter vorzulegen sind. Diese müssen klar und widerspruchsfrei sein. Unklarheiten und Widersprüche gehen zu Lasten des Auftraggebers.
2. Werden in der Bekanntmachung keine Angaben zur Mitarbeiterzahl der Bieter gefordert und auch keine Referenzangaben verlangt, können die Bewerber davon ausgehen, dass der Auftraggeber diese Kriterien bei der Beurteilung der Eignung der Bieter nicht berücksichtigt.
3. Wird in den Vergabeunterlagen ohne konkretere Angaben darauf hingewiesen, dass sich der Auftraggeber die Vorlage weiterer Angaben vorbehält (hier: Mitarbeiterzahl und eine Referenzliste), sind Vergabeunterlagen nicht widerspruchsfrei und damit intransparent.