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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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KG, Urteil vom 13.05.2014 - 7 U 116/13
1. Hat der Auftragnehmer nach dem Leistungsverzeichnis eine wasserundurchlässige Stahlbetonbodenplatte B 15 mit einer Dicke von 15 cm einzubauen, ist seine Leistung mangelhaft, wenn die tatsächlich eingebaute Stahlbetonbodenplatte lediglich eine mittlere Dicke von ca. 10,5 cm aufweist.
2. Da wasserundurchlässiger Beton mindestens 15 cm dick sein soll, liegt in der Unterschreitung der vereinbarten Betondicke auch ein wesentlicher Mangel.
3. Der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung wegen Mängeln eines Werks ist nicht auf Naturalrestitution in Form der Mängelbeseitigung, sondern auf Zahlung eines Geldbetrags gerichtet. Dieser auf Zahlung gerichtete Schadensersatzanspruch kann nach Wahl des Auftraggebers entweder nach dem mangelbedingten Minderwert des Werks oder nach den Kosten berechnet werden, die für eine ordnungsgemäße Mängelbeseitigung erforderlich sind.
4. Hat der Auftraggeber objektiv ein berechtigtes Interesse an der ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrags, kann der Auftragnehmer die Nachbesserung wegen hoher Kosten der Mängelbeseitigung regelmäßig nicht verweigern.
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