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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Celle, Urteil vom 06.10.2016 - 13 U 112/14
1. Vereinbaren die Parteien eines Bauvertrags für "wider Erwarten" anfallende Arbeiten eine Stundenlohnvergütung (hier: von 34 Euro/Stunde), gilt diese nicht für zusätzliche Arbeiten, die nach Fertigstellung und Abnahme der Leistung ausgeführt werden.
2. Ein Abbruchunternehmer hat sowohl vor Beginn der Arbeiten als auch während ihrer Durchführung ständig zu prüfen, ob er den Abbruch gefahrlos durchführen kann. Zu diesem Zweck hat er auch die baulichen Verhältnisse der Verbindung zweier Giebelwände zu untersuchen und ggf. Erkundigungen einzuholen. Er hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass kein Nachbargebäude beschädigt wird.
3. Die Regelung des § 10 Abs. 3 VOB/B begründet eine alleinige Verantwortung des Auftragnehmers im Innenverhältnis, wenn er einem Dritten aufgrund der Beschädigung eines angrenzenden Grundstücks zum Schadensersatz verpflichtet ist. Das gilt jedoch nicht, wenn der Auftraggeber vorsätzlich oder grob fahrlässig für den Schaden mitverantwortlich ist.
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