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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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VK Bund, Beschluss vom 12.04.2017 - VK 1-25/17
1. Zum produktiven Betrieb eines Informations- und Kommunikationssystems gehört die permanente Durchführung aller notwendigen Tätigkeiten, die für die kontinuierliche Erbringung der Leistungen des Systems erforderlich sind.
2. Der öffentliche Auftraggeber hat einem Bewerber oder Bieter, der sich zum Nachweis seiner Eignung auf ein Drittunternehmen beruft, das ein Eignungskriterium nicht erfüllt oder bei dem zwingende Ausschlussgründe vorliegen, in der Phase der Eignungsprüfung vor Zuschlagserteilung vorzuschreiben, dass er dieses Unternehmen ersetzen muss.
3. Liegt hinsichtlich des Drittunternehmens kein Ausschlusstatbestand vor und entspricht der Teilnahmeantrag des Bewerber oder Bieters - auch in Bezug auf das referenzgebende Drittunternehmen - den formalen Anforderungen, muss der Auftraggeber den Bieter nicht dazu auffordern, das Drittunternehmern zu ersetzen.
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