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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Frankfurt, Beschluss vom 09.05.2017 - 11 Verg 5/17
1. Ein von einem Bieter bei losweiser Vergabe von Dienstleistungen für den Fall der Zuschlagserteilung auf mehrere Lose eingeräumter Kombinationsrabatt ist jedenfalls dann bei der Wertung eines einzelnen Loses zu berücksichtigen, wenn die - ggf. rabattierten - Angeboten des betreffenden Bieters in allen Einzellosen der Loskombination die jeweils günstigsten sind.*)
2. Ein Eingangsvermerk gem. § 17 EG Abs. 1 VOL/A 2009 muss die annehmende Stelle sowie Datum und Uhrzeit des Eingangs ausweisen. Eine Unterschrift oder ein Handzeichen der annehmenden Person ist hingegen nicht erforderlich (Abweichung zu OLG Naumburg, IBR 2008, 357). Ein etwaiger Mangel des Eingangsvermerks ist jedenfalls dann nicht kausal für einen etwaigen Schaden des nicht berücksichtigten Bieters, wenn der form- und fristgerechte Eingang der Angebote auf andere Weise nachgewiesen wird.*)
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