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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

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OLG München, Urteil vom 19.09.2006 - 9 U 1838/06
Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers (AG) enthaltene Klausel, dass die Sicherheit für die Gewährleistung 5% der Abrechnungssumme beträgt und mit der Schlussrechnung in Ansatz gebracht wird, und dem weiteren Inhalt, dass
a) während der Gewährleistungsfrist dem Auftragnehmer (AN) das Wahlrecht nach § 17 Nr. 3 VOB/B zusteht, er jedoch eine Bürgschaft auf erstes Anfordern stellen muss, falls er die Sicherheit durch Bürgschaft wählt, oder
b) - falls der AN die Sicherstellung aus der Gewährleistung durch Vorlage einer selbstschuldnerischen Bürgschaft wählt - deren Form durch den AG vorgegeben wird und die Bürgschaft insbesondere folgende Erklärungen zu enthalten hat: Geltung deutschen Rechts; Verzicht auf die Einreden der Anfechtung, der Aufrechnung sowie der Vorausklage; unbefristete Dauer und Erlöschen mit der Rückgabe der Bürgschaftsurkunde
ist unwirksam.
