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IBRRS 2012, 2943
Mit Beitrag
Öffentliches Baurecht
Wann ist eine Windenergieanlage optisch bedrängend?
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 20.07.2012 - 12 ME 75/12
1. Beträgt der Abstand zwischen bestehender Wohnbebauung und geplanter Windenergieanlage weniger als das Dreifache der Gesamthöhe der Anlage, muss intensiv geprüft werden, ob von der geplanten Windenergieanlage eine optisch bedrängende Wirkung auf die vorhandene Wohnbebeauung ausgeht.
2. Ob das Gebot der Rücksichtnahme verletzt ist, lässt sich nicht nach allgemeingültigen Maßstäben beurteilen, sondern hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, um so mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen.
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