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IBRRS 2012, 3753; IMRRS 2012, 2708
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Gewerberaummiete
Außerordentliche Kündigung wegen Feuchtigkeitsschäden?
OLG Köln, Urteil vom 07.09.2012 - 1 U 50/11
Eine außerordentlichen Kündigung gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB eines Gerwerberaummietvertrags über einen Fitness-Club wegen aufgetretener Feuchtigkeitsschäden ist unzulässig, wenn diese schnell mit geringen Mitteln beseitigt werden können. Erforderlich ist zudem die Einräumung einer angemessenen Frist zur Mangelbeseitigung für den Vermieter.
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