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1 Volltexturteil gefunden |
IBRRS 2012, 3802
Mit Beitrag
Öffentliches Baurecht
Erbbaugrundstück: Wer haftet für herabfallende Steine?
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.09.2012 - 1 N 8.12
Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren, die von einem Gebäude ausgehen, das auf einem mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstück steht, sind nicht gegen den Eigentümer des Grundstücks, sondern gegen den Erbbauberechtigten als Zustandsstörer gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 Ordnungsbehördengesetz des Landes Brandenburg zu richten.*)
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