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IBRRS 2013, 2578
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Auftragnehmer entscheidet über Art und Weise der Mängelbeseitigung!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.08.2012 - 23 U 143/11

1. Liegt einer Schwerpunkt eines Werkvertrags auf der Erbringung von Bauleistungen, handelt es sich auch dann nicht um einen Ingenieur- oder Architektenvertrag, wenn der Auftragnehmer planerische, zeichnerische und/oder statische Vor- bzw. Nebenleistungen zu erbringen hat.

2. In der Schlussrechnung liegt die Erklärung der Fertigstellung, so dass die Leistung im VOB-Vertrag nach Ablauf von 12 Werktagen als abgenommen gilt. Das gilt auch dann, wenn die Rechnung nicht ausdrücklich als Schlussrechnung bezeichnet worden ist.

3. Welche Maßnahmen zur Herstellung der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit zu unternehmen sind, entscheidet grundsätzlich der Auftragnehmer, der dabei die Wahl zwischen allen geeigneten Maßnahmen hat. Insoweit gerät der Auftragnehmer nicht in (Schuldner-)Verzug, wenn der Auftraggeber unberechtigt auf eine bestimmte Art der Nacherfüllung beharrt; vielmehr gerät der Auftraggeber insoweit seinerseits in (Gläubiger-/Annahme-)Verzug.

4. Der Auftragnehmer wird von seiner Nachbesserungsverpflichtung nicht deshalb frei, weil der Auftraggeber eine bestimmte Nachbesserungsmaßnahme vorschlägt oder gar verlangt. Der Auftragnehmer bleibt vielmehr - auch im Falle des Annahmeverzugs des Auftraggebers - grundsätzlich zur Herbeiführung eines vertragsgemäßen Zustands bzw. Werkerfolgs verpflichtet und kann nach Abnahme die Zahlung des (Rest-)Werklohns nur Zug um Zug gegen Mängelbeseitigung fordern.