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IBRRS 2013, 2975
Mit Beitrag
Öffentliches Baurecht
Fünf Jahre nach Baubeginn: Anfechtungsbefugnis verwirkt!
OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04.07.2013 - 1 A 10339/13
1. Wird eine Baugenehmigung dem Nachbarn nicht bekanntgegeben, beginnt auch die Frist zur Einlegung eines Widerspruchs nicht zu laufen. In derartigen Fällen kann die Anfechtungsbefugnis des Nachbarn aber nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verwirkt sein.
2. Hat der Nachbar aufgrund der ihm zur Unterschrift vorgelegten Bauunterlagen zuverlässig Kenntnis von dem geplanten Bauvorhaben, muss er spätestens mit Beginn der Bautätigkeit Widerspruch einlegen. In einem solchen Fall verhält der Nachbar sich treuwidrig, wenn er fünf Jahre seit Erteilung der Baugenehmigung und der Bauarbeiten vergehen lässt, bis er seine Einwände gegen das Vorhaben vorbringt.
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