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IBRRS 2013, 3389; IMRRS 2013, 1718
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Verkehrssicherungspflicht
Äußere Brandwand fehlt: Kein Mitverschulden des Geschädigten!
OLG Jena, Urteil vom 21.03.2013 - 1 U 447/12
1. Die Pflicht zur Errichtung einer äußeren Brandwand gemäß § 29 Abs. 7 Satz 1 ThürBO dient dem Schutz vor Brandüberschlägen von innen nach außen. Der Schutz vor Brandüberschlägen von außen nach innen ist eine rein tatsächliche Reflexwirkung und für den schadensrechtlichen Schutzzweck der Norm unbeachtlich.
2. Es besteht keine grundsätzliche Pflicht des Eigentümers, sein Gebäude gegen ein Übergreifen eines Brandes von außen nach innen zu schützen.
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