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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Bamberg, Urteil vom 10.07.2013 - 4 U 208/12
1. Bei Vertragsverhandlungen besteht für jeden Vertragspartner die Pflicht, den anderen Teil über solche Umstände aufzuklären, die den Vertragszweck (des anderen) vereiteln können und daher für seinen Entschluss von wesentlicher Bedeutung sind.
2. Kommt es dem Auftraggeber erkennbar nicht nur auf die nutzungsbezogene Qualität wie Haltbarkeit und Trittsicherheit des Materials an, sondern auch und gerade auf das optische Erscheinungsbild eines ausgewählten Natursteins, muss der Auftragnehmer auf dessen für verwitterungsbedingte Verfärbungen hinweisen.
3. Führt der Auftragnehmer einen Vertragsschluss pflichtwidrig herbei, bedeutet Schadenersatz in erster Linie, dass der Auftraggeber die Rückgängigmachung des Vertrags und zusätzlich Ersatz seines Vertrauensschadens verlangen kann. Die Anwendbarkeit des Mängelgewährleistungsrechts steht dem nicht entgegen.
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