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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.05.2013 - 2 A 3009/11
1. Das Bestimmtheitsgebot in seiner nachbarrechtlichen Ausprägung verlangt, dass sich der Baugenehmigung und den genehmigten Bauvorlagen mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen lassen muss, dass nur solche Nutzungen erlaubt sind, die Nachbarrechte nicht beeinträchtigen können.*)
2. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot kann ausnahmsweise auch dann zu bejahen sein, wenn sich die Erschließungssituation eines Grundstücks durch eine vorhabenbedingte Überlastung einer das Grundstück des Betroffenen erschließenden Straße oder durch unkontrollierten Parksuchverkehr erheblich verschlechtert und die entstehende Gesamtbelastung infolgedessen bei Abwägung aller Belange unzumutbar ist.*)
3. Organisatorische Vorkehrungen zur Vermeidung von unzumutbaren Verkehrs- und Erschließungsverhältnissen sind in einer Baugenehmigung regelbar.*)
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