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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Hamm, Urteil vom 05.09.2013 - 21 U 10/13
1. Bei einem Generalübernehmervertrag betreffend den Umbau und die Sanierung eines Altbaus handelt es sich regelmäßig um einen Werkvertrag.*)
2. Wird ein solcher Vertrag vorzeitig beendet, steht dem Unternehmer der auf erbrachte Leistungen entfallende Vergütungsanteil unabhängig vom Kündigungsgrund zu (st. Respr., vgl. BGH, IBR 2011, 255 = NZBau 2011, 225 sowie IBR 1990, 420 = NJW-RR 1990, 1109).*)
3. Mit der - auch verschuldeten - Kündigung und der Abnahme der bis dahin erbrachten Leistungen werden der Vergütungsanspruch und alle sich aus der vorzeitigen Beendigung ergebenden vergütungsgleichen Ansprüche regelmäßig ohne weiteres fällig (Anschluss an BGH, NZBau 2006, 569).*)
4. Zu den Voraussetzungen einer ergänzenden Vertragsauslegung (vgl. u. a. BGH, NJW-RR 2008, 562).*)
5. Dem Besteller kann auch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist gem. § 17 Nr. 8 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 VOB/B ein Zurückbehaltungsrecht zumindest an einem Teil des Gewährleistungseinbehalts zustehen, wenn er seine Mängelansprüche vor Fristablauf geltend gemacht hat und es hierdurch zu einer Quasi-Unterbrechung der Verjährung gekommen ist (vgl. Senat, BauR 2009, 1913; Ganten/Jansen/Voit/Kohler, Beck'scher VOB-Kommentar, 3. Aufl. 2013, § 13 Abs. 5 VOB/B, Rdnr. 15 mwN.).*)
6. Ein zur Akte gereichtes Parteigutachten stellt kein im Urkundenprozess zulässiges Beweismittel dar (vgl. BGH, IBR 2008, 121 = NJW 2008, 523).*)
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