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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Celle, Urteil vom 16.05.2013 - 16 U 160/12
1. Wird der Auftragnehmer mit der Sanierung eines feuchten Kelleranbaus beauftragt, schuldet er einen funktionalen Erfolg, also die Herstellung eines trockenen und bewohnbaren Kellers. Das gilt auch dann, wenn die Feuchtigkeit auf andere als die zunächst angenommenen Ursachen zurückzuführen ist.
2. Der mit Sanierungsarbeiten beauftragte Auftragnehmer darf bei Auftragserteilung davon ausgehen, dass bei der Errichtung des Bauwerks die zu diesem Zeitpunkt geltenden anerkannten Regeln der Technik beachtet wurden.
3. Stellt der Auftragnehmer während der Ausführung fest, dass das zu sanierende Bauwerk nicht entsprechend den damals geltenden anerkannten Regeln der Technik errichtet wurde, muss er den Auftraggeber auf diesen Umstand hinweisen.
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