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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OVG Saarland, Beschluss vom 14.04.2014 - 2 B 207/14
1. Bereits die sich aus dem Nichtvorliegen einer im Einzelfall notwendigen Baugenehmigung für die konkrete Nutzung einer baulichen Anlage ergebende formelle Illegalität rechtfertigt den Erlass einer Nutzungsuntersagung auf der Grundlage des § 82 Abs. 2 LBO-SL 2004, weil der Landesgesetzgeber bei Erlass dieser Ermächtigungsgrundlage insbesondere auch die Einhaltung des baurechtlichen Genehmigungserfordernisses im Blick hatte.*)
2. Der Hinweis der Bauaufsichtsbehörde auf das Fehlen einer "Baugenehmigung" und eine sich daraus herleitende "formelle Illegalität" begründet allerdings in Fällen, in denen die Nutzung in einem nach Maßgabe des § 63 LBO-SL 2004 genehmigungsfrei zu errichtenden Gebäude im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans ausgeübt wird, nicht das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 82 Abs. 2 LBO-SL 2004.*)
3. Soweit die Bauaufsichtsbehörde allgemein zutreffend die Nichtbeachtung des Genehmigungserfordernisses zum Anlass für den Erlass einer Nutzungsuntersagung nimmt, sind grundsätzlich auch an die Ausübung des Entschließungsermessens und deren Begründung (§ 39 SVwVfG) geringe Anforderungen zu stellen. In der Regel genügt auch insoweit ein Verweis auf das Vorliegen des formellen Gesetzesverstoßes.*)
4. Da bauaufsichtsbehördliche Einschreitensbefugnisse grundsätzlich auch keiner Verwirkung unterliegen, begründet das bloße Nichteinschreiten der Bauaufsichtsbehörde gegen ihr bekannte illegale bauliche Anlagen oder deren Nutzung auch über einen längeren Zeitraum für sich genommen kein im Rahmen der Ermessensausübung beim Erlass einer Nutzungsuntersagung beachtliches schutzwürdiges Vertrauen der Betroffenen.*)
5. Sofern die beanstandete Nutzung des Gebäudes - hier als Bordell - nicht nur unstreitig über Jahrzehnte und offenbar beanstandungsfrei "unter den Augen" verschiedener Ordnungsbehörden erfolgt ist, sondern die jeweiligen Betreiber auch über einen langen Zeitraum zur Zahlung von Gewerbesteuern veranlagt worden sind, liegt es zumindest nahe, dem Betreiber im Rahmen des Vollzugs der Anordnung eine großzügigere "Abwicklungsfrist" (§ 19 Abs. 1 Satz 2 SVwVG) einzuräumen, um ihm die Klärung der materiell-rechtlichen Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des Bordells an diesem Standort in dem einschlägigen bauaufsichtlichen Verfahren zu ermöglichen.*)
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