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OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.10.2015 - 22 U 57/15
12 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
3 Beiträge gefunden |
IBR 2015, 661 | OLG Düsseldorf - Neubau undicht: Fensterbauer, Haustechniker und Trockenbauer haften als Gesamtschuldner! |
IBR 2015, 660 | OLG Düsseldorf - Blower-Door-Test ist frühzeitig durchzuführen! |
IBR 2015, 659 | OLG Düsseldorf - EnEV-Anforderungen sind immer Sollbeschaffenheit! |
3 Volltexturteile gefunden |
OLG Naumburg, Urteil vom 07.12.2018 - 7 U 40/18
1. Die Schadensabwendungs- und -minderungspflicht des Auftraggebers kann unter Umständen auch den Gebrauch von Rechtsbehelfen gebieten. Der Auftraggeber muss aber nur dann einen Rechtsbehelf einzulegen, wenn auch hinreichende Erfolgsaussichten bestehen und im Einzelfall keine Gesichtspunkte der Zumutbarkeit entgegen stehen.
2. Ein Mitverschulden kann dem Auftraggeber vorgeworfen werden, wenn für diesen klar zutage liegt, dass das Rechtsmittel Erfolg haben wird und er gleichwohl davon keinen Gebrauch macht.
3. Sofern der Rechtsbehelf nicht erkennbar aussichtslos ist, der Erfolg aber auch nicht gewiss, stellt es kein "Verschulden gegen sich selbst" dar, sondern entspricht vielmehr einem vernünftigen Prozessverhalten, wenn der Auftraggeber die Einlegung eines Rechtsmittels von einer eingeschränkten Kostenfreistellungserklärung des Auftragnehmers abhängig macht.
VolltextLG Wuppertal, Urteil vom 12.10.2018 - 17 O 97/12
Regress des verurteilten allgemeinen Bauüberwachers gegenüber dem Fachüberwacher und den beteiligten Unternehmen: Der Fachüberwacher und die von ihm zu überwachenden Unternehmen bilden in der Regel eine Haftungseinheit gegenüber dem allgemeinen Bauuüberwacher und haften daher ihm gegenüber auch im Innenverhältnis als Gesamtschuldner.*)
VolltextOLG Düsseldorf, Urteil vom 23.10.2015 - 22 U 57/15
1. Auch ohne ausdrückliche vertragliche Erwähnung gehören die Anforderungen der EnEV zur Sollbeschaffenheit einer Werkleistung.*)
2. Maßgeblich für die Feststellung einer Gesamtschuld mehrerer Werkunternehmer ist die Abgrenzung, ob sie voneinander völlig getrennte Bauleistungen erbringen, ohne dass eine zweckgerichtete Verbindung ihrer Werkleistungen besteht, oder ob sie eine Zweckgemeinschaft im Sinne einer Erfüllungsgemeinschaft (hinsichtlich ihrer primären gleichartigen Leistungspflichten) bilden, die darauf gerichtet ist, eine "einheitliche Bauleistung" zu erbringen.*)
3. Eine gesamtschuldnerische Haftung ist bei mehreren Werkunternehmern (insbesondere im Rahmen von Vor- und Nachgewerken) anzunehmen, die wegen Mängeln gewährleistungspflichtig sind, die ihre Ursache zumindest teilweise in mehreren Gewerken haben und die sinnvoll nur auf eine einzige Weise im Sinne eines "einheitlichen Erfolges" beseitigt werden können.*)
4. Dies gilt auch, wenn die bei Blower-Door-Tests sachverständig festgestellten Mängel der Luftdichtigkeit einer Gebäudehülle ihre Ursachen zumindest teilweise in verschiedenen Gewerken haben.*)
5. Im Rahmen der Gesamtschuld ist im Werkvertragsrecht § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB entsprechend anwendbar.*)
6. Den Werkunternehmer trifft die Pflicht bzw. Obliegenheit, sich - ggf. auch durch ergänzende Erklärungen bzw. Rückfragen gegenüber dem Bauherrn - darüber zu vergewissern, dass der Bauherr die Tragweite seines Bedenkenhinweises in allen technischen Konsequenzen und in jeder Hinsicht vollständig und zutreffend verstanden bzw. erfasst hat.*)
7. Blower-Door-Tests sind grundsätzlich bereits nach Fertigstellung der Gebäudehülle durchzuführen, da durch eine Luftdichtigkeitsmessung in diesem Zeitpunkt Undichtigkeiten regelmäßig einfacher nachgebessert werden können als nach Fertigstellung des Gebäudes.*)
8. Der Besteller muss bzw. darf dem Unternehmer nicht vorgeben, welche konkreten Nacharbeiten er zwecks Herstellung hinreichender Luftdichtigkeit auszuführen hat, sondern es ist grundsätzlich Aufgabe und Recht des Unternehmers, die Art und Weise der Mängelbeseitigung zu bestimmen.*)
9. Der Besteller muss den Unternehmer im Rahmen der Mängelrüge auch nicht darauf hinweisen, inwieweit die Mangelsymptome (Luftundichtigkeiten) - bei mehreren insoweit als Ursache in Betracht kommenden Gewerken - gerade auf der Mangelhaftigkeit seiner Leistungen beruht.*)
1 Leseranmerkung gefunden |
Herstellerangaben überbewertet ?! Leseranmerkung von Matthias Alpers zu
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1 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B |
§ 13 VOB/B Mängelansprüche (Jurgeleit) |
B. § 13 Abs. 1 VOB/B - Mangel |
II. § 13 Abs. 1 S. 1 und 2 VOB/B |
4. Art der Herstellung |
b) Anerkannte Regeln der Technik |