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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: BvF 1/73
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

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OVG Niedersachsen, Urteil vom 21.04.2004 - 7 LC 98/02
1. Kampfstoffe, die nicht mehr zu militärischen Zwecken nutzbar sind oder von denen keine kampfmittelspezifischen Gefahren mehr ausgehen, fallen nicht unter den Kampfmittelbegriff. Insbesondere kontaminierte Grundstücke, auf denen ehemals Munition hergestellt wurde, unterliegen, soweit die Kampfmittel bereits entfernt wurden, als Altlasten, damit dem BBodSchG.
2. Die BRD kann für ein kontaminiertes Grundstück, auf dem im Zweiten Weltkrieg Flugabwehrgranaten hergestellt wurden, zur Errichtung von Grundwassermessstellen und zu halbjährlichen Wasseruntersuchungen verpflichtet sowie zur Erstattung der Kosten bereits durchgeführter Erkundungsmaßnahmen herangezogen werden, da sie wegen ihrer Teilidentität mit dem Deutschen Reich für die Folgen der von diesem verursachten und ihm zuzurechnenden Altlasten verantwortlich ist.
3. Solche Maßnahmen fall nicht unter das Allgemeine Kriegsfolgengesetz vom 05.11.1957 (AKG) und sind damit auch nicht erloschen. Denn dieses Gesetz regelt lediglich das Schicksal von Ansprüchen gegen das Deutsche Reich. Bei den verfügten bodenschutzrechtlichen Maßnahmen handelt es sich aber nicht um Ansprüche des Landkreises gegen die Bundesrepublik in diesem Sinne, sondern um die Aktualisierung der dem Störer unmittelbar zuzurechnenden materiellen Polizeipflicht, die nicht gegenüber einem bestimmten Gläubiger, sondern kraft Gesetzes der Allgemeinheit gegenüber besteht.


OVG Niedersachsen, Urteil vom 21.04.2004 - 7 LC 97/02
1. Kampfstoffe, die nicht mehr zu militärischen Zwecken nutzbar sind oder von denen keine kampfmittelspezifischen Gefahren mehr ausgehen, fallen nicht unter den Kampfmittelbegriff. Insbesondere kontaminierte Grundstücke, auf denen ehemals Munition hergestellt wurde, unterliegen, soweit die Kampfmittel bereits entfernt wurden, als Altlasten, damit dem BBodSchG.
2. Die BRD kann für ein kontaminiertes Grundstück, auf dem im Zweiten Weltkrieg Flugabwehrgranaten hergestellt wurden, zur Errichtung von Grundwassermessstellen und zu halbjährlichen Wasseruntersuchungen verpflichtet sowie zur Erstattung der Kosten bereits durchgeführter Erkundungsmaßnahmen herangezogen werden, da sie wegen ihrer Teilidentität mit dem Deutschen Reich für die Folgen der von diesem verursachten und ihm zuzurechnenden Altlasten verantwortlich ist.
3. Solche Maßnahmen fall nicht unter das Allgemeine Kriegsfolgengesetz vom 05.11.1957 (AKG) und sind damit auch nicht erloschen. Denn dieses Gesetz regelt lediglich das Schicksal von Ansprüchen gegen das Deutsche Reich. Bei den verfügten bodenschutzrechtlichen Maßnahmen handelt es sich aber nicht um Ansprüche des Landkreises gegen die Bundesrepublik in diesem Sinne, sondern um die Aktualisierung der dem Störer unmittelbar zuzurechnenden materiellen Polizeipflicht, die nicht gegenüber einem bestimmten Gläubiger, sondern kraft Gesetzes der Allgemeinheit gegenüber besteht.
