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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: L 5 AS 2/10

3 Treffer in folgenden Dokumenten:

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1 Beitrag gefunden
IMR 2010, 224 LSG Sachsen-Anhalt - Kündigungsfolgen lassen sich mitunter auch mit Mitteln der Sozialhilfe nicht beseitigen!

2 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2013, 1843; IMRRS 2013, 1071
Mit Beitrag
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Mehrfache Mittelzweckentfremdung: Keine Übernahme der Mietrückstände

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.03.2013 - L 2 AS 842/13 ER-B

Die wiederholte zweckwidrige Mittelverwendung (hier für Mietzahlungen) spricht dafür, dass der Leistungsempfänger bewusst die Miete nicht zahlt im Vertrauen darauf, dass Rückstände später übernommen werden. In einem solchen Fall sozialwidrigen Herbeiführens von Mietrückständen trotz ausreichender Mittel erscheint eine Hilfegewährung nicht gerechtfertigt (Anschluss an LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 1. März 2011 - L 12 AS 622/11 ER-B m. Hinweis auf LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27. Dezember 2010 - L 3 AS 557/10 B ER -).*)

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IBRRS 2010, 1543; IMRRS 2010, 1080
Mit Beitrag
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Schuldenübernahme trotz eines rechtskräftigen Räumungstitels

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.02.2010 - L 5 AS 2/10 B ER

1. Die Übernahme von Mietschulden ist nur gerechtfertigt i. S. v. § 22 Abs. 5 SGB II, wenn sie zur Sicherung der bisherigen Unterkunft geeignet ist. Sie ist nicht geeignet, wenn ihre Begleichung nicht mehr zur Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB führen kann. Dies gilt erst recht, wenn bereits ein rechtskräftiger Räumungstitel vorliegt.*)

2. Ausnahmsweise kann trotz eines rechtskräftigen Räumungstitels die Schuldenübernahme gerechtfertigt sein, wenn der Vermieter sich für diesen Fall bereit erklärt, einen neuen Mietvertrag abzuschließen.*)

3. Nicht ausreichend ist eine Erklärung des Vermieters, nach Verpflichtung des Grundsicherungsträgers auf künftige Übernahme aller Mietkosten vorläufig auf die Vollstreckung des Räumungstitels verzichten zu wollen.*)

4. Ist die Übernahme von Mietschulden nicht gerechtfertigt, hat eine Ermessensprüfung nicht mehr stattzufinden. Auch die Gründe für das Entstehen der Mietrückstände sind dann nicht relevant.*)

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