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BFH, Urteil vom 08.10.2008 - V R 61/03
IBRRS 2005, 3633; IMRRS 2005, 1923

BFH, Beschluss vom 03.11.2005 - V R 61/03

10 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

1 Beitrag gefunden |
IMR 2009, 22 | BFH - Verlegen von Hausanschlüssen durch Wasserversorgungsunternehmen: Regelmäßig 7% USt! |
6 Volltexturteile gefunden |

FG Sachsen, Urteil vom 12.11.2015 - 8 K 194/15
(ohne amtlichen Leitsatz)


BFH, Urteil vom 20.03.2014 - VI R 56/12
1. Auch die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, beispielsweise öffentlichem Grund erbracht werden, kann als Handwerkerleistung nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG begünstigt sein (entgegen BMF-Schreiben vom 10. Januar 2014 IV C 4-S 2296-b/07/0003:004, 2014/0023765, BStBl I 2014, 75).*)
2. Es muss sich dabei allerdings um Tätigkeiten handeln, die in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen. Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn der Haushalt des Steuerpflichtigen an das öffentliche Versorgungsnetz angeschlossen wird.*)


BFH, Urteil vom 08.10.2008 - V R 27/06
Die Verbindung des Wasser-Verteilungsnetzes mit der Anlage des Grundstückseigentümers (sog. Legen eines Hausanschlusses) durch ein Wasserversorgungsunternehmen gegen gesondert berechnetes Entgelt fällt auch dann unter den Begriff "Lieferungen von Wasser" i.S. von § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Nr. 34 der Anlage zum UStG und ist deshalb mit dem ermäßigten Steuersatz zu versteuern, wenn die Anschlussleistung nicht an den späteren Wasserbezieher, sondern an einen Bauunternehmer oder Bauträger erbracht wird.*)


BFH, Urteil vom 08.10.2008 - V R 61/03
Die Verbindung des Wasser-Verteilungsnetzes mit der Anlage des Grundstückseigentümers (sog. Legen eines Hausanschlusses) durch ein Wasserversorgungsunternehmen gegen gesondert berechnetes Entgelt fällt unter den Begriff "Lieferungen von Wasser" i.S. von § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Nr. 34 der Anlage zum UStG und ist deshalb mit dem ermäßigten Steuersatz zu versteuern, wenn die Anschlussleistung an den späteren Wasserbezieher erbracht wird.*)

VGH Hessen, Beschluss vom 08.04.2008 - 5 A 541/08
Erbringt eine Gemeinde gegenüber einem Anschlussnehmer an die Wasserversorgung Arbeiten an dessen Wasserhausanschluss, kann sie in dem Erstattungsbescheid als Teil der erstattungsfähigen Kosten den Steuersatz zugrunde legen, den die Finanzverwaltung ihr gegenüber zugrunde legt.*)


BFH, Beschluss vom 03.11.2005 - V R 61/03
Dem EuGH wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Fällt die Verbindung des Wasser-Verteilungsnetzes mit der Anlage des Grundstückseigentümers (sog. Hausanschluss) durch ein Wasserversorgungsunternehmen gegen gesondert berechnetes Entgelt unter den Begriff "Lieferungen von Wasser" i.S. der Richtlinie 77/388/EWG (Anhang D Nr. 2 und Anhang H Kategorie 2)?*)

3 Nachrichten gefunden |
(14.06.2010) Hausbesitzer dürfen sich nicht nur über eine ermäßigte Umsatzsteuer von sieben Prozent für die Wasserrechnung freuen, sondern dieser Steuersatz gilt auch für das Legen eines Hausanschlusses durch das Versorgungsunternehmen. Mit seinem Urteil vom 8. Oktober 2008 (AZ: V R 61/03) hatte der Bundesfinanzhof Klarheit geschaffen, wie die Miet- und Immobilienrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilen.



(23.09.2009) Jeder Eigentümer, der in der jüngeren Vergangenheit Arbeiten an seinem Trinkwasseranschluss vornehmen ließ, hat grundsätzlich Anspruch auf eine Rückerstattung zu viel gezahlter Mehrwertsteuer. Darauf weist die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund Deutschland hin. "Die örtlichen Wasserversorger sollten ihren Kunden schnell und unbürokratisch dieses Geld zurückzahlen", forderte Andreas Stücke, Generalsekretär von Haus & Grund Deutschland, heute in Berlin. Vorbildlich sei dabei das Vorgehen der Berliner Wasserbetriebe. Deren betroffene Kunden würden schriftlich auf die Rückzahlungsmöglichkeit hingewiesen. "Wasserversorger, die dieses Problem nicht offensiv angehen, geraten schnell in den Verdacht, die zu viel gezahlte Mehrwertsteuer in die eigenen Kassen zu lenken. Dieser Eindruck sollte gar nicht erst aufkommen", sagte Stücke.

(20.11.2008) Die Verbindung des Wasser-Verteilungsnetzes mit der Anlage des Grundstückseigentümers (sog. Legen eines Hausanschlusses) durch ein Wasserversorgungsunternehmen gegen gesondert berechnetes Entgelt fällt unter den Begriff "Lieferung von Wasser" im Sinne von § 12 Abs. 2 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) und ist deshalb mit dem ermäßigten Steuersatz zu versteuern. Dies entschied der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 8. Oktober 2008 V R 61/03.

