Der nachfolgende Text ist ein modifizierter Auszug aus
Fuchs/Berger/Seifert, Beck’scher HOAI- und Architektenrechtskommentar, 1. Auflage 2015, Anhang D
[erscheint Anfang 2015 im Verlag C.H. Beck].
FBS-Tabellen zu Stufenverträgen
Überprüfung von Honorarvereinbarungen zum Leistungsbild der HOAI 1996/2009 anhand des Preiskontrollrechts der HOAI 2013
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Ausgangsproblematik bei Übergangsfällen
Gemäß § 57 ist die HOAI 2013 nicht auf Grundleistungen anzuwenden, die vor ihrem Inkrafttreten vertraglich vereinbart wurden; insoweit bleiben die bisherigen Vorschriften anwendbar. Umgekehrt ausgedrückt ist das Preiskontrollrecht der HOAI 2013 auf alle Grundleistungen anzuwenden, die nach ihrem Inkrafttreten am 17.07.2013 vertraglich vereinbart wurden.1 Erstmals durch die HOAI 2013 wurde die Frage aufgeworfen, wie das Preiskontrollrecht der HOAI 2013 auf Grundleistungen anzuwenden ist, die nach den bis dahin geltenden Leistungsbildern der HOAI 2009 oder der HOAI 1996 (zwischen diesen beiden Fassungen haben sich die Leistungsbilder inhaltlich nicht wesentlich geändert) vereinbart wurden. Zwar fand sich eine § 57 vergleichbare Übergangsregelung bereits in § 55 HOAI 2009. Da die Leistungsbilder der HOAI 1996 und der HOAI 2009 jedoch im Wesentlichen gleich geblieben sind, waren Übergangsfälle jedenfalls hinsichtlich der Anwendung der Honorartafeln unproblematisch zu handhaben. Denn die Tafeln wurden linear um 10 % angehoben, die von dem dort geregelten Honorar abgegoltenen Leistungen stimmten überein.
Mit der 7. Novelle und damit der HOAI 2013 wurden demgegenüber die Leistungsbilder inhaltlich erheblich geändert. Neue Grundleistungen wurden hinzugefügt, alte gestrichen, umformuliert oder in eine andere Leistungsphase verschoben. Eine unmittelbare Anwendung des neuen Preiskontrollrechts auf alte Leistungen und das hierfür vereinbarte Honorar ist daher nicht möglich. Zu derartigen Anwendungsproblemen kommt es insbesondere bei Stufenverträgen, die für alle Stufen auf der Leistungsseite auf das alte Leistungsbild der HOAI 1996 oder 2009 und auf der Vergütungsseite auf die Honorierung nach diesen Vorschriften verweisen. Werden einzelne Stufen (meist einzelne oder mehrere Leistungsphasen) in diesen Fällen nach Inkrafttreten der HOAI 2013 am 17.07.2013 abgerufen, bleibt die Leistungsseite der vertraglichen Vereinbarung der Parteien im Regelfall von dem neuen Preiskontrollrecht unberührt. Nur in Ausnahmefällen wird die Parteivereinbarung so auszulegen sein, dass der Planer tatsächlich auch das (ihm im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht bekannte) neue Leistungsbild erbringen soll.2 Zudem bleibt zunächst einmal im Regelfall auch die Vergütungsseite der vertraglichen Vereinbarung unberührt, es sei denn, die Parteien hätten die Vergütung ausnahmsweise nach der im Abruf- oder Leistungszeitpunkt geltenden HOAI vereinbart. Auf diese Honorarvereinbarung findet aber jedenfalls das neue Preiskontrollrecht der HOAI 2013 Anwendung. Im Regelfall muss daher zur Kontrolle, ob die Honorarvereinbarung die Mindestsätze unter- oder die Höchstsätze überschreitet, eine Vergleichsberechnung durchgeführt werden, in der die vereinbarten Grundleistungen das alten Leistungsbildes der HOAI 1996/2009 nach den Mindest- oder Höchstsätzen der HOAI 2013 bewertet und die vertragliche Honorarvereinbarung der abgerufenen Stufe an diesen Sätzen gemessen wird.
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Lösungsansätze der Literatur
In der bislang zur HOAI 2013 veröffentlichten Literatur wird die Frage, wie die Ver-gleichsberechnung in diesen Fällen durchgeführt wird, nur sehr vereinzelt behandelt.3 Eine Umrechnung anhand der veröffentlichten Splitting- oder Wägungstabellen4 wäre mit sehr großem Aufwand verbunden und zudem ungenau, da diese Tabellen erheblich voneinander abweichen und meist nur Bewertungsrahmen für einzelne Grund-leistungen anbieten, die im Einzelfall auszufüllen seien. So weisen Eschenbruch/Legat5 zutreffend darauf hin, dass beispielsweise die Leistungsphase 6 der Objektplanung Gebäude weiterhin mit 10 Prozentpunkten bewertet werde, jedoch drei neue Grundleistungen hinzugekommen seien (Aufstellen eines Vergabeterminplans, Ermitteln der Kosten auf Grundlage der vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnisse und Kostenkontrolle durch Vergleich der vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnisse mit der Kostenberechnung), auf die nach den Tabellen von Simmendinger/Frey6 20 % des Honorars entfielen. Dies habe die Konsequenz, dass das Honorar nach der HOAI 2013 für die geringeren Leistungspflichten nach dem Leistungsbild der HOAI 2009 ggf. geringer wäre, als das dem Architekten nach der HOAI 2009 zustehende Honorar für die nach dem damaligen Leistungsbild maßgeblichen Leistungen. Die Wägungstabellen führten somit nicht immer zu zutreffenden Ergebnissen.7 Zudem sind nicht nur vollständige Grundleistungen hinzugefügt worden oder entfallen. Vielmehr haben sich oftmals auch nur Teile von Grundleistungen geändert (zum Beispiel die Ergänzung der Koordinationspflicht in den die Integration der Leistungen anderer an der Planung fachlich Beteiligter betreffenden Grundleistungen). Die Splitting-Tabellen bewerten demgegenüber nur vollständige Grundleistungen, so dass sie für die Eliminierung der auf den geänderten Leistungen beruhenden Honorarveränderungen nur bedingt geeignet sind.
Eschenbruch/Legat verweisen demgegenüber auf eine vom AHO Ausschuss der Verbände und Kammern der Ingenieure und Architekten für die Honorarordnung e.V. erstellte Tabelle, die ausweise, in welchem Umfang eine Anpassung der Honorarsätze der HOAI 2013 auf allgemeinen wirtschaftlichen Erwägungen (insbesondere einem Inflationsausgleich) einerseits und auf der Leistungsanpassung in den neuen Leistungsbildern andererseits beruhe.8 Diese Tabelle beruhe auf dem vom BMWi im Zuge der 7. Novellierung eingeholten Honorargutachten.9 Allerdings weist die Tabelle je Leistungsbild nur einen Faktor für die Umrechnung des Honorars der HOAI 2009 auf das der HOAI 2013 ohne Berücksichtigung der geänderten Leistungsbilder aus, was der Systematik des BMWi-Gutachtens nicht vollständig entspricht. Denn die Änderungen der Leistungsbilder fließen danach in das Honorar abhängig von der Höhe der anrechenbaren Kosten ein.10 Zudem ist diese Betrachtung nicht leistungsphasenscharf, was aber bei Stufenverträgen regelmäßig erforderlich ist.
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Methodik der Umrechnung anhand BMWi-Gutachten
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Rechtlicher Ausgangspunkt
Rechtlicher Ausgangspunkt der Lösung der Übergangsfälle ist die getrennte Betrachtung der Leistungsseite und der Honorarseite der abgerufenen Stufe. Auf der Leistungsseite hat sich der Planer zur Erbringung der "alten" Grundleistungen der HOAI 1996/2009 verpflichtet. Auf der Honorarseite haben die Parteien meist entweder ein Berechnungshonorar nach den Parametern der HOAI 2009 oder ein Pauschalhonorar vereinbart, da sie das Inkrafttreten einer neuen Honorarordnung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehen konnten. Wird nun nach Inkrafttreten der HOAI 2013 am 17.07.2013 eine Beauftragungsstufe abgerufen, gilt für deren Vergütung zunächst die Honorarvereinbarung der Parteien, also das Berechnungshonorar nach der HOAI 2009 oder der vereinbarte Pauschalpreis. Folge der Übergangsregelung in § 57 ist aber nunmehr, dass diese Honorarvereinbarung zum Leistungsbild der HOAI 1996/2009 anhand der Mindest- und Höchstsätze der HOAI 2013 überprüft werden muss, was eine Vergleichsrechnung erforderlich macht. Es ist also zu fragen, wie die HOAI 2013 die abgerufenen Leistungen des Leistungsbildes der HOAI 1996/2009 preislich bewertet. Dabei sind drei Fallgruppen zu berücksichtigen:
Die abgerufene Leistungsphase der HOAI 1996/2009 weist die gleichen Grundleistungen auf wie die in der HOAI 2013 bepreiste.
Die abgerufene Leistungsphase der HOAI 1996/2009 weist weniger Grundleistungen auf als die in der HOAI 2013 bepreiste.
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Die abgerufene Leistungsphase der HOAI 1996/2009 weist mehr Grundleistungen auf als die in der HOAI 2013 bepreiste, entweder weil Grundleistungen ersatzlos entfallen sind (Fallgruppe 3a) oder in eine andere Leistungsphase verschoben wurden (Fallgruppe 3b).
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Herleitung des FBS-Faktortabellen anhand des BMWi-Gutachtens
Tatsächlich lässt sich anhand des BMWi-Gutachtens, auf dem die Honorartafeln der HOAI 2013 beruhen11, exakt ermitteln, welche Leistungsphase welcher Fallgruppe zuzuordnen ist und wie der auf den entfallenen oder neuen Grundleistungen beruhende Aufwand des Planers im Verhältnis zur gesamten Leistungsphase von den Gutachtern bewertet wurde. Auf dieser Grundlage können die Parteien grundleistungsscharf (also auch für den Fall, dass Leistungsphasen nicht vollständig abgerufen werden) ermitteln, wie die abgerufenen Leistungsphasen nach der HOAI 2013 bewertet würden.
Beispielhaft anhand des Leistungsbilds Objektplanung Gebäude lässt sich die Methodik des Gutachtens wie folgt zusammenfassen: Grundlage der Ermittlung der Honorarsätze der Honorartabellen der HOAI 2013 ist zunächst eine von den Gutachtern entwickelte Formel, welche die Honorartabellen der HOAI 1996 abbildet.12 Diese Formel wird durch diverse, hier nur wie folgt zu benennende, aber nicht vertieft zu erläuternde Anpassungsfaktoren ergänzt:
μBP Baupreisentwicklung (hier 1,2004) μ1 Kostenentwicklung (hier 1,3900) μ2 Rationalisierung (hier 0,9193) μ3 Mehr- oder Minderaufwand für dieses Leistungsbild μ31 Mehr- oder Minderaufwand aufgrund von Veränderungen bei den rechtlichen und technischen Anforderungen im Zeitraum von 1996 bis 2013 (hier 1,1070) μ32 Mehr- oder Minderaufwand aufgrund von Änderungen der Leistungsbilder aus dem BMVBS-Abschlussbericht13 (variabel gem. Abb. 4.4 des Gutachtens) Ka Anrechenbare Kosten a leistungsbildspezifischer Faktor (hier 0,4112) b leistungsbildspezifischer Faktor (hier 0,8941) c leistungsbildspezifischer Faktor (hier 0,002797) d leistungsbildspezifischer Faktor (hier 0,0) μHZ Anpassungsfaktor für Mindest- und Höchstsätze je Honorarzone (variabel, siehe Tabelle Ziff. 4.1.4 des Gutachtens) Nach den Bewertungen der Gutachter ist die Leistungsphase 4 also aufwandsbezogen unverändert geblieben und damit der oben gebildeten Fallgruppe 1 zuzuordnen. Die Leistungsphasen 7 und 9 wurden wegen entfallener Grundleistungen abgewertet (Fallgruppe 3), die übrigen Leistungsphasen wurden aufgrund neuer Grundleistungen aufgewertet (Fallgruppe 2).
In einem nächsten Schritt haben die Gutachter für die übrigen Projektgrößen die so ermittelten Einflussfaktoren reduziert oder erhöht, allerdings nicht mehr leistungsphasenscharf17:
Nach diesen Tabellen lässt sich die folgende Übersicht bilden:
μ32 GA Anrechenbare Kosten in EUR 25.000 1.000.000 5.000.000 25.000.000 LPh 1 0,3 % 0,2 % 0,2 % 0,1 % LPh 2 2,1 % 1,7 % 1,3 % 1,0 % LPh 3 2,1 % 1,7 % 1,3 % 1,0 % LPh 4 0,0 % 0,0 % 0,0 % 0,0 % LPh 5 2,6 % 2,1 % 1,6 % 1,3 % LPh 6 7,3 % 5,8 % 4,4 % 3,5 % LPh 7 -0,3 % -0,2 % -0,2 % -0,1 % LPh 8 0,4 % 0,3 % 0,2 % 0,2 % LPh 9 -0,9 % -0,7 % -0,5 % -0,4 % Gesamt 13,6 % 10,9 % 8,2 % 6,5 % Bei der Verteilung des Honorars auf die einzelnen Leistungsphasen war indes zu berücksichtigen, dass die Gutachter eine prozentuale Bewertung dieser Leistungsphasen vorgeschlagen hatten, die vom Verordnungsgeber nicht übernommen wurde, die aber für die Bewertung des Mehr- und Minderaufwands in den einzelnen Leistungsphasen zugrunde gelegt wurden. Im Leistungsbild Objektplanung Gebäude sollten die Leistungsphasen ursprünglich wie folgt bewertet werden:
Daher waren die Faktoren in das Verhältnis zu den von den Gutachtern vorgeschlagenen, aber von der HOAI 2013 nicht übernommenen Prozentsätzen je Leistungsphase zu setzen und auf die amtlichen Prozentsätze umzurechnen. Für das Referenzobjekt mit 1.000.000 Euro anrechenbaren Kosten wurde von den Gutachtern bspw. in der Leistungsphase 6 ein Mehrleistungsfaktor von 5,8 % (s.o. Abbildung 4.1-24) ermittelt, allerdings für einen Anteil dieser Leistungsphase am Gesamthonorar von 14 % (s.o. Abbildung 4.9). Umgerechnet auf die Bewertung der Leistungsphase nach § 34 Abs. 3 Nr. 6 HOAI in Höhe von 10 % ergibt sich ein Mehrleistungsfaktor von 4,14 %.
In die Formel zur Ermittlung der Honorartabellen sind diese Einflussfaktoren jeweils linear interpoliert eingeflossen.18 Da die Fallgruppe 3 (s.o.) dazu führt, dass die betroffenen Leistungsphasen (hier LPh 7 und 9) nicht vermindert werden, ergeben sich die folgenden leistungsphasenscharfen FBS-Faktoren μFBS § 34:
μFBS § 34 Anrechenbare Kosten in EUR 25.000 1.000.000 5.000.000 25.000.000 LPh 1 -0,17 % -0,13 % -0,10 % -0,08 % LPh 2 -1,86 % -1,49 % -1,12 % -0,89 % LPh 3 -2,28 % -1,82 % -1,37 % -1,09 % LPh 4 0,0 % 0,0 % 0,0 % 0,0 % LPh 5 -2,63 % -2,10 % -1,58 % -1,26 % LPh 6 -5,18 % -4,14 % -3,11 % -2,49 % LPh 7 0,0 % 0,0 % 0,0 % 0,0 % LPh 8 -0,42 % -0,33 % -0,25 % -0,20 % LPh 9 0,0 % 0,0 % 0,0 % 0,0 % Gesamt -12,54 % -10,01 % -7,53 % -6,01 % Das nach den Bewertungen des BMWi-Gutachtens auf die nicht übernommenen oder neuen Grundleistungen entfallende anteilige Honorar lässt sich also aus dem Honorar der HOAI 2013 eliminieren, indem dieses Honorar mit dem jeweiligen FBS-Faktor μFBS multipliziert wird. Die der Honorartabelle zugrunde liegende Formel sähe dann wie folgt aus:
Das Vorgehen lässt sich an dem folgenden Berechnungsbeispiel verdeutlichen:
Haben die Parteien für ein Neubauprojekt einen Stufenvertrag mit dem Leistungsbild Objektplanung Gebäude und einem Berechnungshonorar nach der HOAI 2009 (bei anrechenbaren Kosten von 1.000.000 Euro und Honorarzone III) geschlossen, aus dem die Leistungsphasen 1 bis 3 vor dem Inkrafttreten der HOAI 2013 und die Leistungsphasen 4 und 5 danach abgerufen wurden, so ist die Mindestsatzüberprüfung der Honorarvereinbarung zweigeteilt vorzunehmen. Die Leistungsphasen 1 bis 3, auf die nach § 33 HOAI 2009 insgesamt 21 % des Honorars entfallen, sind anhand der HOAI 2009 zu bewerten. Bei anrechenbaren Kosten von 1.000.000 Euro und Honorarzone III wären dies 18.293,52 Euro.19
Für die folgenden Leistungsphasen ist das Preiskontrollrecht der HOAI 2013 maßgeblich: Die Leistungsphase 4 wird abweichend von § 33 HOAI 2009 (6 %) nach § 34 Abs. 3 HOAI 2013 nur noch mit 3 % bewertet, was einem Honoraranteil in Höhe von 3.470,25 Euro entspricht. Der FBS-Faktor μFBS LPh4 beträgt, da die Leistungsphase nach der Bewertung des BMWi-Gutachtens unverändert blieb, 0 %, so dass der volle Ansatz erhalten bleibt. Die Leistungsphase 5 wird nach der HOAI 2013 mit 25 % bewertet, also 28.918,75 Euro. Der FBS-Faktor μFBS LPh5 beträgt aufgrund des Mehraufwands -2,1 % des Gesamthonorars für alle Leistungsphasen nach der HOAI 2013, also 115.675,00 Euro x -2,1 % = -2.429,18 Euro. Um diesen Betrag ist das Honorar für die Leistungsphase 5 zu reduzieren, das bereinigte Honorar beläuft sich somit auf 26.489,58 Euro. Der Mindestsatz für die Leistungsphasen 1 bis 5 beträgt daher in Summe 48.253,35 Euro. Die Honorarvereinbarung (Berechnungshonorar nach HOAI 2009, insgesamt 52 %) endet demgegenüber auf 45.298,24 Euro. Der Architekt kann also die Differenz von 2955,11 Euro aus dem Gesichtspunkt der Mindestsatzunterschreitung (hier letztlich bezüglich der Leistungsphase 5) verlangen. Zunächst keinen Anpassungsanspruch hätte er im Übrigen gehabt, wenn nur die Leistungsphase 4 abgerufen worden wäre, da deren Honorar nach der HOAI 2009 (6 % oder 5.226,72 Euro) höher ist als das ungeminderte nach der HOAI 2013 (3 % oder 3.470,25 Euro). Die Gesamtvergleichsberechnung kann sich zudem auch wieder ändern, sobald weitere Leistungsphasen abgerufen werden.
Mit Hilfe des BMWi-Gutachtens ließen sich die FBS-Faktoren nicht nur leistungsphasen-, sondern auch grundleistungsscharf ermitteln für den Fall, dass die abgerufenen Leistungsphasen nicht vollständig übertragen wurden. Insoweit können die Parteien aber im Rahmen ihres Bewertungsermessens das um die FBS-Faktoren reduzierte Honorar nochmals um die Teilleistungsbewertung der nicht übertragenen Grundleistungen kürzen.
Nach Maßgabe der vorstehend erläuterten systematischen und historischen Methode lassen sich für die Leistungsbilder der Objekt- und Fachplanung der Teile 3 und 4 der HOAI die folgenden FBS-Faktoren μFBS ermitteln, wobei die Faktoren zwischen den an-gegebenen anrechenbaren Kosten linear zu interpolieren sind. Die FBS-Umrechnungsfaktoren und das sich daraus ergebende bereinigte Honorar können Sie leistungsphasenscharf hier berechnen.
- 1 BGH Urt. v. 18.12.2014 - VII ZR 350/13, IBR 2015, 144 m. Anm. Fuchs.
- 2 Wie hier Nossek/Heiliger NJW 2014, 821 (823); Eschenbruch/Legat BauR 2014, 772 (775); a.A. für die Regelauslegung, dass jeweils das neue Leistungsbild gelten soll, Koeble in LKF § 57 Rn. 4; Motzke NZBau 2013, 742 (744); siehe auch bereits 1. Teil A.V..
- 3 Nossek/Heiliger NJW 2014, 821 (825) sehen einen erhöhten Aufwand der Darlegung, der aber "leistbar" sei, erläutern aber nicht den konkreten Weg; ebenfalls ohne konkreten Lösungsvorschlag Koeble in LKF § 57 Rn. 4; Heinlein/Hilka in Heinlein/Hilka § 57 Rn. 15; Werner/Siegburg BauR 2013, 1499 (1558).
- 4 Siehe bspw. Simmendinger/Frey in LKF Anhang 3; Siemon BauR 2013, 1764; nur zur Objektplanung Gebäude und Innenräume Werner/Siegburg BauR 2013, 1499 (1559)
- 5 Eschenbruch/Legat BauR 2014, 772 (776).
- 6 Simmendinger/Frey in LKF Anhang 3/1.
- 7 Eschenbruch/Legat BauR 2014, 772 (776).
- 8 Die Tabelle ist abgedruckt bei Eschenbruch/Legat BauR 2014, 772 (777).
- 9 Gutachten "Aktualisierungsbedarf zur Honorarstruktur der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)" aus Dezember 2012, abrufbar unter www.bmwi.de.
- 10 Siehe bspw. Ziff. 4.1.3, S. 109, Abb. 4.4 des BMWi-Gutachtens.
- 11 BR-Drs. 334/13, S. 135.
- 12 Ziff. 4.1.2, S. 107, des BMWi-Gutachtens.
- 13 Abschlussbericht "Evaluierung HOAI – Aktualisierung der Leistungsbilder" aus September 2011, abrufbar unter www.bmwi.de.
- 14 Ziff. 4.1.3, S. 109, Abb. 4.4 des BMWi-Gutachtens.
- 15 Ziff. 4.1.5, S. 109, des BMWi-Gutachtens.
- 16 Anlage 4.1 zum BMWi-Gutachten, S. 46.
- 17 Anlage 4.1 zum BMWi-Gutachten, S. 47.
- 18 Ziff. 2.3.4.4 des BMWi-Gutachtens (S. 32 ff.).
- 19 Alle Angaben im Beispiel sind Netto-Angaben ohne Umsatzsteuer.
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