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Online seit 2010

Verjährungshemmung durch selbständiges Beweisverfahren: Missachtung des Gesetzes durch "pragmatische Lösung"?
Von Dr. Friedhelm Weyer

Die Verjährung wird unter anderem durch "die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens" gehemmt. So steht es in § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB. Der unbefangene Leser sollte meinen, damit seien die Voraussetzungen klar geregelt. Gleichwohl versucht nach dem OLG Karlsruhe (IBR 2007, 661) nunmehr auch das OLG Frankfurt (Urteil vom 05.11.2009 - 3 U 45/08, Volltext in ibr-online), die eindeutige gesetzliche Regelung zu relativieren.
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Märchen oder Realität: Die Rückforderung des Vorschusses
Von Dr. Friedhelm Weyer

Mit der Überschrift seines Beitrags in der Festschrift für Jagenburg (2002, S. 371) "Rückforderung des Vorschusses? Ein Märchen!" ist Koeble eine griffige Formulierung gelungen. Schon in IBR 2003, 529 hat Schulze-Hagen sie aufgegriffen. Nun gibt das BGH-Urteil vom 14.01.2010 (VII ZR 108/08, IBR 2010, 136) ihm Anlass, darauf zurückzukommen (Vorwort zu IBR März 2010 und IBR 2010, 136).
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BGH "Zuschlagsverzögerung II": Kein Nachweis der IST-Kosten, ursprüngliches Preisniveau ist fortzuschreiben!

Die Höhe des Anspruchs aus § 2 Nr. 5 VOB/B ergebe sich im rechtlichen Ausgangspunkt aus der Differenz zwischen den Kosten, die bei Ausführung der Bauleistung tatsächlich angefallen sind, und den Kosten, die bei Erbringung der Bauleistung in dem nach der Ausschreibung vorgesehenen Zeitraum angefallen wären. So lautet eine Kernaussage in der Entscheidung BGH "Zuschlagsverzögerung II, Autobahnlos bei N." (VII ZR 152/08). Das Ergebnis dieses differenzhypothetischen Ansatzes zeigt tatsächliche Kosten; siehe Kus, IBR 2009, 628; Drittler, BauR 2010, 143, 149. Das ist keineswegs so gewollt.
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Zuschlagsverzögerung V: BGH bestätigt Grundüberlegungen seiner Leitentscheidung

Der öffentliche Auftraggeber trägt das Risiko der Zuschlagsverzögerung, wenn sich in der Folge der Zuschlagsverzögerung die Ausführungsfristen verschieben. Die jüngste Entscheidung des BGH zur Frage der Anpassung der Ausführungsfristen und des Preises bei Verzögerung des Zuschlags ("Zuschlagsverzögerung V, Autobahbrücke bei S." vom 26.11.2009 - VII ZR 131/08) steht in völliger Übereinstimmung mit seiner Leitentscheidung. Das Gericht bestätigt wesentliche Aussagen aus "Zuschlagsverzögerung I, Tunnel Rudower Höhe" vom 11.05.2009 (VII ZR 11/08):
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Online seit 2009

Schutzwirkung zugunsten Dritter nur in engen Grenzen!
Von Dr. Friedhelm Weyer

Ein Urteil des OLG Celle vom 19.11.2009 (8 U 29/09, ibr-online) wendet das von der Rechtsprechung entwickelte Institut des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter auf einen Fall kollusiver Täuschung einer Bank an. Das erscheint mir unvereinbar mit dem kürzlich vom BGH (Urteil vom 06.05.2008 - XI ZR 56/07, ibr-online = NJW 2008, 2245, 2247, Rdn.27) erneut betonten Grundsatz, dass bei Vermögensschäden eine Beschränkung dieses Instituts auf eng begrenzte Fälle geboten ist, um die vom Gesetzgeber gewollte unterschiedliche Ausgestaltung von vertraglicher und deliktischer Haftung nicht aufzugeben.
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Mangel oder kein Mangel, das ist die Frage
Von Dr. Friedhelm Weyer

Erneut überrascht die Kreativität eines Oberlandesgerichts. Das gilt diesmal für ein Urteil des KG vom 15.09.2009 (7 U 120/08, ibr-online). Darin schafft sich das Gericht nämlich die erörterten Probleme selbst. Denn es geht anläßlich des Streits zwischen Bauherren und Unternehmer bei dem Neubau eines Wohnhauses ohne jede Begründung davon aus, dass eine nur messtechnisch feststellbare Ebenheitsabweichung des Bodens im Dachgeschoss, welche die Nutzung des Teppichbodens in keiner Weise beeinträchtigt, einen Mangel darstellt. Deshalb verwundert es kaum, dass es dem KG anschließend nicht überzeugend gelingt, jegliche Mängelrechte der Bauherren zu verneinen.
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BGH "Zuschlagsverzögerung II": Nachträgliche Sanierung "schlechter" Preise unerwünscht

Der öffentliche Auftraggeber trägt die Zeit- und Preisrisiken, wenn er den Zuschlag später als ausgeschrieben erteilt; so entschieden in BGH "Zuschlagsverzögerung I, Tunnel Rudower Höhe" vom 11.05.2009 (VII ZR 11/08). In der zugrunde liegenden Fallkonstellation muss der Vertrag ungeachtet der Zuschlagsverschiebung mit den Ausführungsfristen des Angebots zustande gekommen sein und der Auftragnehmer muss der Bindefristverlängerung vorbehaltlos zugestimmt haben. Der vertragliche Vergütungsanspruch ist dann "in Anlehnung an die Grundsätze" des § 2 Nr. 5 VOB/B anzupassen; siehe Blog-Eintrag Drittler, "Bindefristverlängerung: Grundzüge der Entscheidung des BGH vom 11.05.2009". Inzwischen darf sich die betroffene Auftragnehmerschaft ihres Vergütungsanspruchs nicht mehr ohne Weiteres sicher sein. In einer der zurzeit wohl spannendsten Fragen des Claimmanagements hat der BGH jetzt über weitere Fallgestaltungen entschieden und dabei wichtige, teilweise nicht ganz unproblematische Leitlinien aufgestellt. In zwei der drei neuen Entscheidungen zum Thema wird nun eingeschränkt: Aufgrund Zuschlagsverzögerung könne ...
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Gestörter Bauablauf: Darlegung von Behinderungsfolgen und missverstandenes "Aschenputtel"-Prinzip

Schelte für baubetriebliche Gutachter scheint mittlerweile schick zu sein. Der Begriff "konkrete bauablaufbezogene Darstellung" sei zum Zauberwort in der Auseinandersetzung über gestörte Bauabläufe geworden. Gerade in der Baubetriebsliteratur habe sich dazu ein "erstaunlicher Ideenreichtum" entwickelt (Leinemann, NZBau 2009, 563, 564). In der Beurteilung juristischer Prämissen und Interpretation der einschlägigen Rechtsprechung und juristischen Fachliteratur lägen "häufig gravierende Fehlerquellen baubetrieblicher Gutachten" (a.a.O., 567).
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Akquise durch Hinweis auf Beratungsbedarf: Dann aber auch zutreffende!
Von Dr. Friedhelm Weyer

Dass Anwaltsorganisationen durch Hinweise auf Lebenssachverhalte, die einen besonderen anwaltlichen Beratungsbedarf begründen, Werbung für das Beratungsangebot ihrer Mitglieder betreiben, ist sicherlich eines ihrer berechtigten Anliegen. Handelt es sich bei einem erheblichen Teil dieser Mitglieder um Fachanwälte, sollte die Qualität solcher Hinweise aber den hohen Erwartungen entsprechen, welche das umworbene Publikum gerade an Fachanwälte stellt. Das scheint bei einer kürzlichen Mitteilung der ARGE Baurecht nicht ausreichend bedacht worden zu sein.
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Auswirkungen von §§ 632a Abs. 1 Satz 3, 641 Abs. 3 BGB auf Abschlagsforderungen
Von Dr. Friedhelm Weyer

In einem Kurzaufsatz in ibr-online (Werkstattbeitrag vom 06.07.2009) befassen sich Knipp/Schellenberg mit dem neuen § 632a BGB. Sie bezeichnen es als unklar, ob dessen Abs. 1 Satz 3 auch bei Vorliegen unwesentlicher Mängel Anwendung findet. Zudem machen sie Andeutungen, dass die Darlegungs- und Beweislast anders als nach der bisherigen BGH-Rechtsprechung zu beurteilen sein dürfte. Man sollte jedoch keine Probleme suchen, wo es eigentlich keine gibt.
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Zum Baugeldbegriff nach dem aktuellen Änderungsentwurf des BauFordSiG
Von Dr. Patrick Bruns

Wenn der Baugeldbegriff vom Grundbuch abgekoppelt wird, erscheint es nachvollziehbar, ihn vom Baugrundstück überhaupt zu trennen. Von daher ist eine Poollösung in Ordnung. Die Bauindustrie kann besser wirtschaften.

Allerdings: Die Möglichkeit zum hälftigen Einbehalt ist aufgrund einer Abwägung der Interessen getroffen. Diese stimmt zwar nicht mehr, seit jetzt auch Eigenanteile zum Baugeld zählen. Wenn die Bauindustrie erst einmal ihre eigenen Forderungen begleichen kann, stehen die kleinen Handwerker aber mitunter trotzdem dumm da. Denn oft sind zusätzliche Mittel bereitzustellen, um den Bau zu Ende zu bringen. Wenn die Bereitstellung fehlschlägt, geht das zu Lasten der insoweit nicht baugeldgesicherten Handwerker. Zu empfehlen ist daher eine Lösung, wonach die Hälfte i.S. des § 1 Abs. 2 S. 1 BauFordSiG auf 2/3 angehoben wird.
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BGH "Zuschlagsverzögerung I": Grundzüge der Entscheidung des BGH vom 11.05.2009

Nachdem das Urteil im Volltext bei ibr-online steht (VII ZR 11/08), Herr Kus die wesentlichen Inhalte der Entscheidung BGH "Bindefristverlängerung, Tunnel Rudower Höhe" sehr anschaulich in IBR 2009, 310, IBR 2009, 311 und IBR 2009, 312 zusammengefasst hat und jetzt auch Herr Kniffka taufrisch in Kniffka, ibr-online-Kommentar Bauvertragsrecht, Stand 26.05.2009, § 631 Rz. 33 ff. einige weitere Erwägungen kommentiert, zeichnen sich die Grundzüge für die dem Gericht vorgegebene Fallkonstellation "Zuschlag unverändert auf das Angebot mit obsoleten bauzeitlichen Grundlagen bei vorbehaltloser Zustimmung zur Bindefristverlängerung" inzwischen recht scharf ab. Zeit für eine Zusammenfassung und eine erste Bewertung.
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Auftragnehmer verursacht Schaden an Nachbarhaus: Verjährung des Schadenersatzanspruchs des Auftraggebers in 3 oder 5 Jahren?
Von Dr. Friedhelm Weyer

Ein Urteil des OLG Zweibrücken vom 04.12.2008 - 4 U 137/ 07 (IBR 2009, 138), welches bislang nicht (Reichert, IBR 2009, 138) oder lediglich ganz vorsichtig (Weise/Hänsel, NJW-Spezial 2009, 78) auf Kritik gestoßen ist, fordert dem gegenüber ganz entschiedenen Widerspruch geradezu heraus.

Worum geht es?
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BGH "Zuschlagsverzögerung I": Nur Mehr-, oder auch Minderkostenansprüche?

Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Der Bieter und spätere Auftragnehmer hat grundsätzlich einen Mehrvergütungsanspruch aus einer Bauzeitverschiebung nach einem verzögerten Vergabeverfahren. Die Vergütung ist nach § 2 Nr. 5 VOB/B anzupassen. Weil § 2 Nr. 5 VOB/B eine in zwei Richtungen befahrbare Straße ist - es sind ausdrücklich nicht nur Mehr-, sondern auch die Minderkosten zu berücksichtigen - stellt sich die Frage: Kann auch der Auftraggeber eine Preisanpassung "nach unten" verlangen? Denkbar wäre dies etwa dann, wenn sich die Ausführung aufgrund einer Bindefrisverlängerung aus ungünstiger Jahreszeit in eine günstigere Jahreszeit verschiebt.
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Zum Vertrag gewordene mischkalkulierte EP: Des einen Wohl und des anderen Übel gilt bitteschön wechselseitig

Wer spekuliert, richtet sich nicht nur auf Chancen ein, er lässt sich auch auf Risiken ein. Das gilt besonders auch für die spekulative Form der sogenannten Mischkalkulation. Wird ein mischkalkuliertes Angebot im Vergabeverfahren nach den Maßgaben der VOB/A als solches entdeckt, ist es von der Vergabe auszuschließen (BGH "Mischkalkulation" vom 18.05.2004 - X ZB 7/04, NZBau 2004, 457 = BauR 2004, 1433). Soweit klar. Wie aber ist ein mischkalkuliertes Angebot zu behandeln, das Vertrag geworden ist, und bei dem die Spekulation aufgegangen ist? Darf ein überhöhter Einheitspreis vor seiner Fortschreibung bei einer "zufälligen" Mengenerhöhung (§ 2 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B) resp. bei einer Leistungsänderung (§ 2 Nr. 5 VOB/B) nach unten korrigiert werden? Und wenn man dies in Betracht zöge: Müsste dann nicht auf der anderen Seite auch ein unterwertiger Einheitspreis nach oben korrigiert werden?
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Der neue Sport, VOB/B-Bestimmungen für AGB-widrig zu erklären: Nun auch § 13 Nr. 3 VOB/B?
Von Dr. Friedhelm Weyer

Durch das Urteil des BGH vom 24.07.2008 - VII ZR 55/07 (IBR 2008, 557) scheint der sportliche Wettstreit, immer wieder weitere Bestimmungen der VOB/B aufzuspüren, die angeblich einer isolierten Inhaltskontrolle nicht Stand halten, neuen Auftrieb erhalten zu haben. Jetzt soll das Verdikt auch § 13 Nr.3 VOB/B treffen.
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Auslegung oder unzulässige Umdeutung des § 632a Abs. 1 S. 2 BGB n.F.?
Von Dr. Friedhelm Weyer

Der neue § 632a BGB sorgt unvermindert für kühne Gedankenspiele und nicht ausgeräumte Unklarheiten. Diesen Eindruck muss jedenfalls der interessierte Leser gewinnen, wenn nahezu gleichzeitig zwei Partner ein und derselben bekannten baurechtlichen Anwaltssozietät sich unter anderem zu der Frage zu Wort melden, ob Abschlagszahlungen wegen wesentlicher Mängel verweigert werden können. Denn ihre Ergebnisse könnten widersprüchlicher nicht sein.
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Feststellungsklage neben Vorschussklage = anwaltlicher Kunstfehler
Von Dr. Friedhelm Weyer

Die verjährungshemmende Wirkung der Vorschussklage aus § 637 Abs. 3 BGB, § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B ist nicht auf den eingeklagten Betrag beschränkt, deckt vielmehr auch spätere Erhöhungen des Vorschussanspruchs ab, sofern sie den selben Mangel betreffen (BGH IBR 2005, 364). Eine zusätzliche Feststellungsklage wurde deshalb bislang grundsätzlich für entbehrlich gehalten, jedoch dringend angeraten, wenn die Selbstvornahme voraussichtlich zeitaufwendig sein wird und die Gefahr besteht, dass sie vor dem Ende der restlichen Verjährungsfrist nicht abgeschlossen werden kann (Weyer in Kapellmann/Messerschmidt, VOB, 2. Aufl., § 13 VOB/B Rdn. 161). Letzteres gilt nicht mehr.
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Online seit 2008

Spekulativ überhöhter Einheitspreis jenseits der Grenze zur Sittenwidrigkeit unwirksam

Die Vereinbarung eines Einheitspreises, der den üblichen Preis um das Achthundertfache übersteigt, verstößt gegen die guten Sitten und ist unwirksam. So lautet der Tenor einer brandaktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.12.2008 - VII ZR 201/06. In der ersten Mitteilung des Bundesgerichtshofs heißt es:
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Mängelansprüche trotz Ohne-Rechnung-Abrede: Nach welcher Anspruchsgrundlage?
Von Dr. Friedhelm Weyer

Nach wie vor sorgen die BGH-Urteile VII ZR 42/07 und VII ZR 140/07 vom 24.04.2008 für Bewegung im (bau-)rechtlichen Blätterwald. So äußert sich jüngst in BauR 2008, 1963 ff Orlowski gemäß dem Untertitel seines Aufsatzes: "Zu den Rechtsfolgen einer 'Ohne-Rechnung-Abrede'".

Orlowski (a.a.O., 1965/1966) problematisiert die Anspruchsgrundlage der Mängelansprüche, welche dem Besteller/Auftraggeber nach den beiden BGH-Entscheidungen trotz Gesamtnichtigkeit des Bauvertrags zustehen, wenn der Unternehmer/Auftragnehmer seine Bauleistung mangelhaft erbracht hat (VII ZR 42/07) oder sich die mangelhafte Vermessungsleistung eines Ingenieurs im Bauwerk bereits verkörpert hat (VII ZR 140/07). Er meint - wie zu zeigen sein wird - etwas voreilig, die direkte Anwendung der §§ 633 ff BGB scheide mangels wirksamen Werkvertrags aus.
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