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Online seit 2013

Bindung des Architekten an seine Honorarschlussrechnung: BGH-Rechtsprechung wird fortwährend missachtet!
Von Dr. Friedhelm Weyer

In einem Beschluss vom 23.11.2006 (VII ZR 249/05, NZBau 2007, 252 = IBR 2007, 81) hat der BGH dem OLG Frankfurt unmissverständlich ins Stammbuch geschrieben, die Bindung an eine Honorarschlussrechnung setze mehr voraus, als dass der Auftraggeber auf eine abschließende Berechnung aller Honorarforderungen habe vertrauen dürfen. Deshalb hat der BGH es in diesem Beschluss als Verletzung des Anspruchs des Architekten auf rechtliches Gehör gewertet, dass das OLG sich nicht mit dem Streit auseinandergesetzt hatte, ob der Auftraggeber auch tatsächlich vertraut und sich entsprechend eingerichtet hatte. Unbeeindruckt davon wiederholt das OLG Frankfurt nun in einem Urteil vom 02.05.2013 (3 U 212/11, IBR 2013, 477, Volltext in ibr-online) denselben Fehler. Das hat ihm bereits berechtigte Kritik eingebracht (NJW-Spezial 2013, 430; Heiko Fuchs im Praxishinweis zu IBR 2013, 477).
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Vereinbarte Funktionstauglichkeit ist Teil der vereinbarten Beschaffenheit!
Von Dr. Friedhelm Weyer

Selbst Oberlandesgerichte haben offensichtlich nach wie vor Schwierigkeiten mit der zutreffenden Anwendung des Mangelbegriffs des § 633 Abs.2 Satz 1 BGB und des im Wesentlichen gleichlautenden § 13 Abs.1 Satz 2 VOB/B oder des § 4 Abs.7 VOB/B. Diesen Schluss legt jedenfalls ein eben veröffentlichtes Urteil des OLG München vom 05.06.2013 (13 U 1425/12 Bau, Volltext in ibr-online) nahe.
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Blockheizkraftwerk-Urteil des BGH: Verkannte Wirkung und Begründung
Von Dr. Friedhelm Weyer

Erneut werden heftige Angriffe gegen das BGH-Urteil vom 8.11.2007 (VII ZR 183/05, IBR 2008, 77-79) geführt. Sass beschäftigt sich in NZBau 2013, 132-142, breit mit dem - von ihm so bezeichneten - "Funktionstauglichkeitsdogma" in der Blockheizkraftwerk-Entscheidung. Planker macht in IBR 2013, 259, auf diesen Aufsatz aufmerksam und formuliert das Problem wie folgt:
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Verletzung der Prüf- und Hinweispflicht: Rechtsfolgen?
Von Dr. Friedhelm Weyer

In IBR 2013, 196 referiert Lailach unter der Überschrift "Verletzung der Prüf- und Hinweispflicht führt zu Schadensersatz-, nicht zu Mängelansprüchen!" einen Aufsatz von Peters in NZBau 2013, 129-132, dessen Titel "Der funktionale Mängelbegriff" lautet. Lailach meint, Peters komme unter Verweis auf den Begriff der Verschlechterung (nicht Mangelhaftigkeit) in § 645 BGB sowie die allgemein bei Nebenpflichtverletzungen geltenden schuldrechtlichen Regeln "zu bedenkenswerten Ergebnissen, die von der aktuellen Rechtsprechung zum 'funktionalen Mangelbegriff' (z.B. 'Blockheizkraftwerk' - BGH, IBR 2008, 77) abweichen." Die Überlegungen von Peters sind jedoch im Kern eher alt, weil von ihm schon öfter vorgetragen, und kaum noch bedenkenswert, weil er Kritik daran nach wie vor schlicht übergeht. Zudem hält der Aufsatz nicht, was sein Titel verspricht.
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Wie wird der neue Preis der geänderten Leistung berechnet?

Der BGH nimmt Anlauf. In der ersten einer Reihe erwarteter Entscheidungen zur Preisfindung nach § 2 Abs. 5 VOB/B sagt der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 14.03.2013 (VII ZR 142/12) dieses:
Gehen die Parteien übereinstimmend davon aus, dass die Berechnung des neuen Preises im Wege einer Fortschreibung der dem Vertrag zugrunde liegenden Kalkulation des Auftragnehmers (und nicht anhand tatsächlicher oder üblicher Kosten) zu erfolgen hat, ist das Gericht daran gebunden. Die Ermittlung der Vergütung für eine geänderte Leistung erfolgt in diesem Fall in der Weise, dass - soweit wie möglich - an die Kostenelemente der Auftragskalkulation angeknüpft wird.
Soweit klar: Sind beide Seiten der gleichen Auffassung, besteht also kein Streit, gibt es - jedenfalls grundsätzlich - keinen von außen kommenden Regelungsbedarf.
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Zuschlagsverzögerung: Wie sind die Mehrkosten zu berechnen?

In der kürzlich veröffentlichten Entscheidung des OLG Dresden vom 28.06.2012 (16 U 831/11) führt das Gericht für einen Fall "Zuschlagsverzögerung mit Bauzeitverschiebung in der Folge" plastisch aus, wie der Auftragnehmer die Mehrkosten aus Nachunternehmervergabe unter dem Recht des § 2 Abs. 5 VOB/B vorzutragen hat: Er müsse die während der tatsächlichen Bauausführung entstandenen Kosten einerseits und diejenigen (hypothetischen) Kosten andererseits, die ihm bei Einhaltung der ursprünglich geplanten Bauzeit entstanden wären, darlegen und nachweisen. Zur Darlegung der hypothetischen Kosten reiche es nicht aus, allein auf die dem Angebot zu Grunde gelegte Kalkulation für die Nachunternehmerleistung zu verweisen. Der Auftragnehmer müsse vielmehr beweisen können, dass er für die kalkulierten Preise über verbindliche Preiszusagen verfügt. Bei der Fortschreibung der ursprünglichen Preiskalkulation blieben auch die Vergabegewinne bzw. -verluste des Auftragnehmers grundsätzlich betragsmäßig erhalten. So werde sichergestellt, dass der Auftragnehmer über den Nachtrag weder einen nichtkalkulierten zusätzlichen Gewinn erzielt noch einen zusätzlichen Verlust erleidet.
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Behinderung in der Bauabwicklung: Baubetrieblicher Nachweis des Verzugs

Behinderungen im Bauablauf wirken sich zumeist auf die Bauzeit aus. Bauzeit ist ein wesentlicher Kosten- und Preisfaktor. Verlängert sich die Bauzeit, kann's teurer werden. Das ist heute Allgemeingut, prominente Beispiele lassen grüßen.

Fällt die Ursache für eine Behinderung in den Risikobereich des Auftraggebers, kann der Auftragnehmer unter Umständen Ersatzansprüche haben. Wird dafür die Entschädigungsregel des § 642 BGB in Betracht genommen, gilt dieses:
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Online seit 2012

Rückwirkung der fingierten Zustellung des Beweissicherungsantrags
Von Dr. Friedhelm Weyer

In NZBau 2012, 669-673 beschäftigen sich Schlösser/Köbler recht breit mit dem BGH-Urteil vom 27.01.2011 (VII ZR 186/09, IBR 2011, 263). Darin (Rdn. 27 ff des Volltextes in ibr-online) hat der BGH bekanntlich entschieden, dass die Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs.1 Nr.7 BGB grundsätzlich die förmliche Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens voraussetzt, es nach § 189 ZPO aber auch ausreicht, wenn der Antragsgegner den Antrag lediglich aufgrund einer formlosen Übersendung durch das Gericht erhalten hat, ohne dass es auf den fehlenden Willen des Gerichts, eine förmliche Zustellung vorzunehmen, ankommt.
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Kündigung eines gekündigten Bauvertrags?
Von Dr. Friedhelm Weyer

In BauR 2012, 1662 ist kürzlich ein Urteil des OLG Düsseldorf vom 26.10.2010 (21 U 159/09) veröffentlicht worden, zu dem bereits ein Beitrag von Heiko Fuchs in IBR 2012, 193 zu lesen war. Wer bisher keinen Anlass hatte, den Volltext der Entscheidung in ibr-online.de zu studieren, nimmt erst jetzt geradezu ungläubig von der Begründung des OLG Düsseldorf Kenntnis. Geht doch das OLG ersichtlich davon aus, dass ein bereits nach § 8 Abs.1 VOB/B wirksam frei gekündigter Bauvertrag aufgrund nachträglicher Erfüllung der Voraussetzungen des § 4 Abs.7 Satz 3 VOB/B nochmals, nunmehr nach § 8 Abs.3 Nr.1 VOB/B mit der Konsequenz eines Vorschussanspruchs aus § 8 Abs.3 Nr.2 VOB/B gekündigt werden könne.
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Zuschlagsverzögerung: Die Vertragsschluss-Theorie lebt!

Nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) kann ein unterlegener Bieter mit §§ 102 ff. GWB den beabsichtigten Zuschlag an einen anderen Bieter überprüfen lassen. Nachprüfungsverfahren (§ 115 GWB) erfordern eine Verlängerung der Binde- und Zuschlagsfrist von oft mehreren Monaten. Der Geber des GWB als sozusagen Hüteinstanz über faire Wettbewerbsbedingungen hat es versäumt, auf dieses Problem abgestimmte Regelungen zu schaffen. Seit etwa einem Jahrzehnt bemühen sich die Gerichte darum, die Regelungslücke mit den Mitteln der Vertragsauslegung zu schließen. Zentrale Frage: Wie kann bei im (durch die Überprüfung der Vergabeentscheidung verzögerten) Zuschlagszeitpunkt die notwendige Anpassung der obsoleten Ausführungsfristen und die Anpassung der Vergütung im Vertrag untergebracht werden bei einem Vergabeverfahren, das kein Verhandeln und damit schlicht keine Änderung an den Bedingungen der Ausschreibung zulassen darf und grundsätzlich mit einem einfachen Zuschlag abschließen muss? Immer wieder kam die mit der Entscheidung OLG Hamm "Zuschlagsverzögerung, Stahlpreiserhöhung" (BauR 2007, 878) bekannt gewordene Vertragsschluss-Theorie mit ihrem bestechend wirkenden vertragsrechtlichen, aber auch vor dem Hintergrund der Besonderheiten einer öffentlichen Auftragsvergabe problematischen Lösungsansatz in den Fokus der Aufmerksamkeit. Die von vielen schon tot geglaubte Vertragsschluss-Theorie hat der Bundesgerichtshof in einer taufrischen Entscheidung wieder aufleben lassen (Urteil vom 06.09.2012 - VII ZR 193/10).
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"Mischkalkulation" - Vergabestelle muss nachweisen

Im öffentlichen Vergabeverfahren müssen die Angbote die geforderten Preise enthalten (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A). Ein Angebot, in welchem der Bieter den Preis einer wesentlichen Position nicht angibt, ist bei der Prüfung und Wertung aus dem Vergabeverfahren auszuschließen (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A). In der Aufmerksamkeit der Vergabestellen stehen heute insbesondere Angebote mit auffällig hohen und auffällig niedrigen Einheitspreisen. Wenn mindestens zwei Einheitspreise diese Auffälligkeit zeigen, der eine hoch und der andere niedrig ist, denken die Prüfer sofort an die spekulative Form der Mischkalkulation. Ein Angebot, bei dem der Bieter Teile von Einheitspreisen einzelner Leistungspositionen in einer "Mischkalkulation" auf andere Leistungspositionen umgelegt hat, ist grundsätzlich von der Wertung auszuschließen, denn es benennt nicht die geforderten Preise im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A, so der BGH in "Mischkalkulation", BauR 2004, 1433; näher zur spekulativen Form der Mischkalkulation und dem Widerstand dagegen in Drittler, Nachträge und Nachtragsprüfung, Rdn. 325 ff.
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Keine Verbreitung von Irrlehren!
Von Dr. Friedhelm Weyer

Das OLG Frankfurt hat kürzlich in einem weit gestreut veröffentlichten Hinweisbeschluss vom 30.04.2012 (4 U 269/11, IBR 2012, 386 = NJW 2012, 2206 = NZBau 2012, 503) die unzutreffende Ansicht vertreten, die durch Rechtsgeschäft vereinbarte Schriftform, im Fall des OLG Frankfurt das von § 13 Abs.5 Nr.1 VOB/B vorausgesetzte schriftliche Mängelbeseitigungsverlangen, erfordere bei einer E-Mail eine qualifizierte elektronische Signatur. Dass dem nicht zu folgen ist, habe ich bereits in meinem Praxishinweis zu IBR 2012, 386 dargelegt. Es verwundert deshalb, dass die ARGE Baurecht am 22.08.2012 in werner-baurecht/jurion.de/news und heute in ibr-online unter der Überschrift "Qualifizierte elektronische Signatur oft unentbehrlich" einen gänzlich unkritischen Hinweis eines Fachanwalts für Bau- und Architektenrecht auf die Entscheidung des OLG Frankfurt verbreitet.
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Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung: Gesetzeswortlaut ganz lesen und strikt anwenden!
Von Dr. Friedhelm Weyer

In seinem kürzlich veröffentlichten Beschluss vom 09.02.2012 (VII ZR 135/11, IBR 2012, 237 = NZBau 2012, 228) hat der BGH sich mit einem Aspekt der Frage befasst, ob die Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens zur Klärung angeblicher Werkmängel durch den Auftragnehmer die Verjährung seines Vergütungsanspruchs gemäß § 204 Abs.1 Nr.7 BGB hemmt. Das OLG hatte eine solche Hemmung bejaht und die Revision nicht zugelassen. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Auftraggebers hat der BGH zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe. Denn der Auftraggeber hatte die unter Fristsetzung verlangte Abnahme der Werks wegen der angeblichen Mängel verweigert. Die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs hing darum nach § 640 Abs.1 Satz 3 BGB von dem Nachweis ab, dass die Mängel nicht vorlagen. Für solche Fälle, in denen der Auftragnehmer die Mangelfreiheit seines Werks durch ein selbständiges Beweisverfahren klären lassen will, um seinen Vergütungsanspruch durchsetzen zu können, entspricht es - wie der BGH konstatiert und belegt - einhelliger Auffassung, dass die Verjährung des Vergütungsanspruchs durch die Einleitung des Beweisverfahrens nach § 204 Abs.1 Nr.7 BGB gehemmt wird. Dieser Hinweis genügt dem BGH für die Feststellung, das OLG habe diese Rechtsfrage in eben diesem Sinne beantwortet und sie bedürfe keiner weiteren Klärung (a.a.O., Rdn.7).
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Was hat Vorrang im Widerspruch zwischen Text und Plan?

Das OLG Düsseldorf löst die Frage in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. In "Text contra Plan" vom 22.11.2011 - 21 U 9/11 (IBR 2012, 250) hatte das OLG in einem Widerspruch zwischen Leistungsverzeichnis und Vertragsplänen zu entscheiden. Während die Vertragspläne unter der Bodenplatte des Bürotraktes einer zu bauenden Halle keine Wärmedämmung zeigte, war nach dem Leistungsverzeichnis Wärmedämmung verlangt. Unstreitig baute der Auftragnehmer (Klägerin) keine Wärmedämmung ein, obwohl der Auftraggeber (Beklagte) nach den Feststellungen des Gerichts auf der Ausführung gemäß Leistungsverzeichnis bestanden hatte. Nicht nur das Leistungsverzeichnis, sondern auch das Angebot des Auftragnehmers sahen diese Leistung vor, nicht aber die Ausführungspläne. Die Ausführungspläne sind offenbar Vertragsbestandteil geworden. Das ergibt der Kontext der Entscheidung.
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Gestörter Bauablauf: Die konkrete bauablaufbezogene Untersuchung

Unter dem Motto "Die 'bauablaufbezogene Untersuchung' als Maß aller Dinge" fand am 24. Februar das Braunschweiger Baubetriebsseminar 2012 statt. Rund 230 Teilnehmer verfolgten auf Einladung des Veranstalters, Herrn Prof. Wanninger mit seinen Mitarbeitern, Beiträge zu der spannenden Frage, wie ein Vortrag bei Gericht zu Zeit- und Kostenansprüchen aus Behinderungsereignissen im Risikobereich des Auftraggebers gelingen kann. Die weit überwiegende Zahl der Auftragnehmerklagen scheitert, weil -- gestützt auf baubetriebliche Gutachten -- modellhaft an der Wirklichkeit vorbei vorgetragen wird.
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Fuktionaler Mangelbegriff: Warum die vereinbarte Funktionstauglichkeit Bestandteil der vereinbarten Beschaffenheit ist
Von Dr. Friedhelm Weyer

Im Anschluss an die Entscheidung Dückervermessung des BGH vom 29.09.2011 (VII ZR 87/11, IBR 2011, 694 = NZBau 2011, 746) macht Gartz sich in NZBau 2012, 90-93 Gedanken zur dogmatischen Einordnung der fehlenden Funktionstauglichkeit in den "abgestuften Mängelbegriff" des § 633 Abs.2 Satz 1 und 2 BGB, welchen § 13 Abs.1 Satz 2 und 3 VOB/B im Wesentlichen wörtlich übernommen hat. Um das Ergebnis des BGH zu bestätigen, meint Gartz, die Funktionstauglichkeit müsse in die Beschaffenheitsvereinbarung "hineingelesen" werden. Dieses Ergebnis kann jedoch überzeugender hergeleitet werden.
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Auswirkungen einer Änderung der anerkannten Regeln der Technik auf die Mängelhaftung des Auftragnehmers
Von Dr. Friedhelm Weyer

Seine soeben in BauR 2012, 151 ff veröffentlichten Überlegungen zu den Auswirkungen einer Änderung der anerkannten Regeln der Technik auf die Vergütung des Werkunternehmers knüpft Miernik an ein Urteil des OLG Hamm vom 27.10.2006 (12 U 47/06, IBR 2009, 266 = BauR 2009, 861, dort nur Leitsatz) und an den von mir in IBR 2011, 697 besprochenen Beschluss des OLG Stuttgart vom 14.09.2011 (10 W 9/11 = NZBau 2012, 42) an. Dabei bemerkt er in Fußnote 8 zutreffend, dass IBR 2009, 266 die Entscheidung des OLG Hamm falsch wiedergibt. Soweit Miernik jedoch meint, die Erwägungen des OLG Stuttgart könnten dessen Entscheidung nicht tragen, ist Widerspruch anzumelden.
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Zu geringe Wohnfläche: Im Kauf- und Werkvertragsrecht immer ein Mangel!
Von Dr. Friedhelm Weyer

Mit "Prozentsätzen als Auslegungskriterium des BGH" in sehr unterschiedlichen Rechtsgebieten hat sich Beyer (NJW 2010, 1025-1030) eingehend auseinandergesetzt. Dabei ist er auch auf ein BGH-Urteil vom 11.07.1997 (V ZR 246/96, IBR 1997, 409 = BauR 1997, 1030) zum Werkvertragsrecht eingegangen. Dieses Urteil dient nunmehr ebenfalls dem von Rodemann in IMR 2012, 76 besprochenen Urteil des OLG Saarbrücken vom 01.12.2011 (8 U 450/10, Volltext in ibr-online) als Beleg dafür, dass es auf eine Erheblichkeitsschwelle von 10% nicht ankommt.
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Kündigung aus wichtigem Grund: Gründe können - rückwirkend - nachgeschoben werden!
Von Dr. Friedhelm Weyer

Dieser in langjähriger ständiger Rechtsprechung des BGH immer wieder, zuletzt im Urteil vom 23.06.2005 (VII ZR 197/03, BauR 2005, 1477, 1478 bei II.1.b.) bestätigte Grundsatz soll nach dem in IBR 2012, 15 von Hickl besprochenen Urteil des OLG Stuttgart vom 14.07.2011 - 10 U 59/10 - nicht mehr gelten. Das OLG Stuttgart knüpft insoweit an in der Literatur geäußerter Kritik der BGH-Rechtsprechung an, ohne die von den Kritikern angeführten, teilweise recht dürftigen Argumente gegen die Gründe abzuwägen, welche der ständigen BGH-Rechtsprechung zugrunde liegen. Das soll - in der hier gebotenen Kürze - nachgeholt werden.
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Gestörter Bauablauf: Immer wieder Soll'-Methode

Gutachten über Ansprüche aus gestörten Bauabläufen haben Konjunktur. Und die Bandbreite der Ansichten über die "richtige" baubetriebliche Nachweismethode ist groß. In diesem Zusammenhang äußert sich ein renomierter Professor der Baubetriebslehre aus Norddeutschland über Mode: Es sei "in baubetrieblich-gutachterlichen Kreisen Mode geworden, sich selbst als im Besitz der allein richtigen Methode darzustellen, diese Methode als einzige darzustellen, die den Anforderungen des BGH genügt und in der Folge die Vorgehensweise der anderen als zwangsläufig unzulässig darzustellen." Es wird nichts gegen einen Wettbewerb der Ansichten und Methoden einzuwenden sein. Nur -- und jetzt spitze ich zu: Seit 25 Jahren überholte Mode gehört dann doch in die Mottenkiste -- oder? Die Soll'-Methode und ihr überaus pauschalierendes und simplifizierendes 3-Erklärungen-Modell.
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