ibr-online Blog: Recht am Bau
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Blockheizkraftwerk-Urteil des BGH: Verkannte Wirkung und Begründung Von Dr. Friedhelm Weyer |
Erneut werden heftige Angriffe gegen das BGH-Urteil vom 8.11.2007 (VII ZR 183/05, IBR 2008, 77-79) geführt. Sass beschäftigt sich in NZBau 2013, 132-142, breit mit dem - von ihm so bezeichneten - "Funktionstauglichkeitsdogma" in der Blockheizkraftwerk-Entscheidung. Planker macht in IBR 2013, 259, auf diesen Aufsatz aufmerksam und formuliert das Problem wie folgt:
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Verletzung der Prüf- und Hinweispflicht: Rechtsfolgen? Von Dr. Friedhelm Weyer |
In IBR 2013, 196 referiert Lailach unter der Überschrift "Verletzung der Prüf- und Hinweispflicht führt zu Schadensersatz-, nicht zu Mängelansprüchen!" einen Aufsatz von Peters in NZBau 2013, 129-132, dessen Titel "Der funktionale Mängelbegriff" lautet. Lailach meint, Peters komme unter Verweis auf den Begriff der Verschlechterung (nicht Mangelhaftigkeit) in § 645 BGB sowie die allgemein bei Nebenpflichtverletzungen geltenden schuldrechtlichen Regeln "zu bedenkenswerten Ergebnissen, die von der aktuellen Rechtsprechung zum 'funktionalen Mangelbegriff' (z.B. 'Blockheizkraftwerk' - BGH, IBR 2008, 77) abweichen." Die Überlegungen von Peters sind jedoch im Kern eher alt, weil von ihm schon öfter vorgetragen, und kaum noch bedenkenswert, weil er Kritik daran nach wie vor schlicht übergeht. Zudem hält der Aufsatz nicht, was sein Titel verspricht.
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Wie wird der neue Preis der geänderten Leistung berechnet? |
Der BGH nimmt Anlauf. In der ersten einer Reihe erwarteter Entscheidungen zur Preisfindung nach § 2 Abs. 5 VOB/B sagt der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 14.03.2013 (VII ZR 142/12) dieses:
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mehr... Gehen die Parteien übereinstimmend davon aus, dass die Berechnung des neuen Preises im Wege einer Fortschreibung der dem Vertrag zugrunde liegenden Kalkulation des Auftragnehmers (und nicht anhand tatsächlicher oder üblicher Kosten) zu erfolgen hat, ist das Gericht daran gebunden. Die Ermittlung der Vergütung für eine geänderte Leistung erfolgt in diesem Fall in der Weise, dass - soweit wie möglich - an die Kostenelemente der Auftragskalkulation angeknüpft wird.Soweit klar: Sind beide Seiten der gleichen Auffassung, besteht also kein Streit, gibt es - jedenfalls grundsätzlich - keinen von außen kommenden Regelungsbedarf.
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Zuschlagsverzögerung: Wie sind die Mehrkosten zu berechnen? |
In der kürzlich veröffentlichten Entscheidung des OLG Dresden vom 28.06.2012 (16 U 831/11) führt das Gericht für einen Fall "Zuschlagsverzögerung mit Bauzeitverschiebung in der Folge" plastisch aus, wie der Auftragnehmer die Mehrkosten aus Nachunternehmervergabe unter dem Recht des § 2 Abs. 5 VOB/B vorzutragen hat: Er müsse die während der tatsächlichen Bauausführung entstandenen Kosten einerseits und diejenigen (hypothetischen) Kosten andererseits, die ihm bei Einhaltung der ursprünglich geplanten Bauzeit entstanden wären, darlegen und nachweisen. Zur Darlegung der hypothetischen Kosten reiche es nicht aus, allein auf die dem Angebot zu Grunde gelegte Kalkulation für die Nachunternehmerleistung zu verweisen. Der Auftragnehmer müsse vielmehr beweisen können, dass er für die kalkulierten Preise über verbindliche Preiszusagen verfügt. Bei der Fortschreibung der ursprünglichen Preiskalkulation blieben auch die Vergabegewinne bzw. -verluste des Auftragnehmers grundsätzlich betragsmäßig erhalten. So werde sichergestellt, dass der Auftragnehmer über den Nachtrag weder einen nichtkalkulierten zusätzlichen Gewinn erzielt noch einen zusätzlichen Verlust erleidet.
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Behinderung in der Bauabwicklung: Baubetrieblicher Nachweis des Verzugs |
Behinderungen im Bauablauf wirken sich zumeist auf die Bauzeit aus. Bauzeit ist ein wesentlicher Kosten- und Preisfaktor. Verlängert sich die Bauzeit, kann's teurer werden. Das ist heute Allgemeingut, prominente Beispiele lassen grüßen.
Fällt die Ursache für eine Behinderung in den Risikobereich des Auftraggebers, kann der Auftragnehmer unter Umständen Ersatzansprüche haben. Wird dafür die Entschädigungsregel des § 642 BGB in Betracht genommen, gilt dieses:
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mehr... Fällt die Ursache für eine Behinderung in den Risikobereich des Auftraggebers, kann der Auftragnehmer unter Umständen Ersatzansprüche haben. Wird dafür die Entschädigungsregel des § 642 BGB in Betracht genommen, gilt dieses:
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Kündigung eines gekündigten Bauvertrags? Von Dr. Friedhelm Weyer |
In BauR 2012, 1662 ist kürzlich ein Urteil des OLG Düsseldorf vom 26.10.2010 (21 U 159/09) veröffentlicht worden, zu dem bereits ein Beitrag von Heiko Fuchs in IBR 2012, 193 zu lesen war. Wer bisher keinen Anlass hatte, den Volltext der Entscheidung in ibr-online.de zu studieren, nimmt erst jetzt geradezu ungläubig von der Begründung des OLG Düsseldorf Kenntnis. Geht doch das OLG ersichtlich davon aus, dass ein bereits nach § 8 Abs.1 VOB/B wirksam frei gekündigter Bauvertrag aufgrund nachträglicher Erfüllung der Voraussetzungen des § 4 Abs.7 Satz 3 VOB/B nochmals, nunmehr nach § 8 Abs.3 Nr.1 VOB/B mit der Konsequenz eines Vorschussanspruchs aus § 8 Abs.3 Nr.2 VOB/B gekündigt werden könne.
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Keine Verbreitung von Irrlehren! Von Dr. Friedhelm Weyer |
Das OLG Frankfurt hat kürzlich in einem weit gestreut veröffentlichten Hinweisbeschluss vom 30.04.2012 (4 U 269/11, IBR 2012, 386 = NJW 2012, 2206 = NZBau 2012, 503) die unzutreffende Ansicht vertreten, die durch Rechtsgeschäft vereinbarte Schriftform, im Fall des OLG Frankfurt das von § 13 Abs.5 Nr.1 VOB/B vorausgesetzte schriftliche Mängelbeseitigungsverlangen, erfordere bei einer E-Mail eine qualifizierte elektronische Signatur. Dass dem nicht zu folgen ist, habe ich bereits in meinem Praxishinweis zu IBR 2012, 386 dargelegt. Es verwundert deshalb, dass die ARGE Baurecht am 22.08.2012 in werner-baurecht/jurion.de/news und heute in ibr-online unter der Überschrift "Qualifizierte elektronische Signatur oft unentbehrlich" einen gänzlich unkritischen Hinweis eines Fachanwalts für Bau- und Architektenrecht auf die Entscheidung des OLG Frankfurt verbreitet.
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Was hat Vorrang im Widerspruch zwischen Text und Plan? |
Das OLG Düsseldorf löst die Frage in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. In "Text contra Plan" vom 22.11.2011 - 21 U 9/11 (IBR 2012, 250) hatte das OLG in einem Widerspruch zwischen Leistungsverzeichnis und Vertragsplänen zu entscheiden. Während die Vertragspläne unter der Bodenplatte des Bürotraktes einer zu bauenden Halle keine Wärmedämmung zeigte, war nach dem Leistungsverzeichnis Wärmedämmung verlangt. Unstreitig baute der Auftragnehmer (Klägerin) keine Wärmedämmung ein, obwohl der Auftraggeber (Beklagte) nach den Feststellungen des Gerichts auf der Ausführung gemäß Leistungsverzeichnis bestanden hatte. Nicht nur das Leistungsverzeichnis, sondern auch das Angebot des Auftragnehmers sahen diese Leistung vor, nicht aber die Ausführungspläne. Die Ausführungspläne sind offenbar Vertragsbestandteil geworden. Das ergibt der Kontext der Entscheidung.
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Gestörter Bauablauf: Die konkrete bauablaufbezogene Untersuchung |
Unter dem Motto "Die 'bauablaufbezogene Untersuchung' als Maß aller Dinge" fand am 24. Februar das Braunschweiger Baubetriebsseminar 2012 statt. Rund 230 Teilnehmer verfolgten auf Einladung des Veranstalters, Herrn Prof. Wanninger mit seinen Mitarbeitern, Beiträge zu der spannenden Frage, wie ein Vortrag bei Gericht zu Zeit- und Kostenansprüchen aus Behinderungsereignissen im Risikobereich des Auftraggebers gelingen kann. Die weit überwiegende Zahl der Auftragnehmerklagen scheitert, weil -- gestützt auf baubetriebliche Gutachten -- modellhaft an der Wirklichkeit vorbei vorgetragen wird.
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Gestörter Bauablauf: Immer wieder Soll'-Methode |
Gutachten über Ansprüche aus gestörten Bauabläufen haben Konjunktur. Und die Bandbreite der Ansichten über die "richtige" baubetriebliche Nachweismethode ist groß. In diesem Zusammenhang äußert sich ein renomierter Professor der Baubetriebslehre aus Norddeutschland über Mode: Es sei "in baubetrieblich-gutachterlichen Kreisen Mode geworden, sich selbst als im Besitz der allein richtigen Methode darzustellen, diese Methode als einzige darzustellen, die den Anforderungen des BGH genügt und in der Folge die Vorgehensweise der anderen als zwangsläufig unzulässig darzustellen." Es wird nichts gegen einen Wettbewerb der Ansichten und Methoden einzuwenden sein. Nur -- und jetzt spitze ich zu: Seit 25 Jahren überholte Mode gehört dann doch in die Mottenkiste -- oder? Die Soll'-Methode und ihr überaus pauschalierendes und simplifizierendes 3-Erklärungen-Modell.
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Geänderte Leistung: Wie wird die Höhe des Anspruchs nachgewiesen? |
Zum notwendigen Vortrag eines Nachtragsanspruchs bei Anordnung einer Leistungsänderung hat das OLG München wichtige Anforderungen herausgestellt. Über die Entscheidungsgründe aus 28 U 3805/08 vom 14.07.2009 hat bereits Althaus unter dem Titel "Bauzeitverzögerung: Keine Zusatzvergütung ohne Darlegung der Mehr- und Minderkosten" berichtet (IBR 2012, 11). Nach den Entscheidungsgründen ergab die ergänzende Vertragsauslegung zwar einen Anspruch des Auftragnehmers auf Preisanpassung in Anlehnung an § 2 Abs. 5 VOB/B unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten. An der Festlegung des neuen Preises scheiterte das Gericht jedoch aus Mangel an geeignetem Vortrag des klagenden Auftragnehmers. Der Auftragnehmer trug zur Höhe seiner geltend gemachten Forderung trotz wiederholten Hinweises nur unzureichend vor. Die Ausführungen des Gerichts sind interessant, weil gerade diese Anforderungen in Nachtragsbegründungen der Praxis allzu oft vernachlässigt werden. Was sagt das Gericht?
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Zuschlagsverzögerung und BauSoll-Modifikation: Wie wird ein Nachtrag berechnet? |
Grundsätzlich können in einem Nachtrag zur Abgeltung der Folgen einer Zuschlagsverzögerung im Risikobereich des Auftraggebers mit der Folge "Bauzeitverschiebung" nur Kostenänderungen mit der Kausalität "Zuschlagsverzögerung" berücksichtigt werden. Kostenänderungen, die der Auftragnehmer auch ohne Eintreten der Zuschlagsverzögerung hätte tragen müssen, gehören nicht dazu. So sind etwa jene Kosten nicht ersatzfähig, die auf eine Unterwertkalkulation zurückgehen, sie fallen grundsätzlich in den Risikobereich des Auftragnehmers, nicht des Auftraggebers; näher Drittler, Nachträge und Nachtragsprüfung, Rdn. 1026, 1030 f. Der Bundesgerichtshof bringt dies im obiter dictum seiner Entscheidung "Zuschlagsverzögerung II, Autobahnlos bei N." (BauR 2009, 1901, Rdn. 42 f. = IBR 2009, 628 (Kus)) wie folgt zum Ausdruck:
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mehr... Der Soll-Ist-Vergleich der für die Ursache "Zuschlagsverzögerung" habe die Differenz zu bilden zwischen den Kosten, die beim Auftragnehmer für die Ausführung der Bauleistung tatsächlich angefallen sind, und den Kosten, die bei Erbringung der Bauleistung in dem nach der Ausschreibung vorgesehenen Zeitraum hätten aufgewendet werden müssen.Es sind demnach hypothetische Ist-Kosten auf der Soll-Seite abzubilden. Denn Kosten, die der Auftragnehmer hätte aufwenden müssen, so der BGH weiter, entsprächen "nicht notwendig den in der Angebotskalkulation angesetzten Beschaffungskosten." Für die Ermittlung der etwa durch Preissteigerungen bei der Beschaffung von Stoffen bedingten Mehrkosten könne deshalb nicht auf die Einkaufspreise abgestellt werden, die der Auftragnehmer in seine Kalkulation eingerechnet hat. Maßgebend seien vielmehr die Preise, die er bei Einhaltung der in der Ausschreibung vorgegebenen Bauzeit hätte zahlen müssen.
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Einsichtnahme in Urkalkulation: Gemeinsam im Termin oder durch Aushändigung einer Kopie? |
Die Preise von Nachträgen aus geänderten und zusätzlichen Leistungen sind bekanntlich aus den Grundlagen der Preisermittlung, der Urkalkulation, abzuleiten, wenn dem Bauvertrag die VOB/B zugrunde liegt. Dazu braucht der prüfende Auftraggeber Einsicht in die Urkalkulation. Wenn die Urkalkulation -- wie es in der Regel der Fall ist -- in einem verschlossenen Umschlag beim Auftraggeber hinterlegt ist und viele Nachträge im Laufe der Vertragsabwicklung zu prüfen sind, kann die regelmäßig nur gemeinsame Öffnung und Einsicht zu einem Hindernislauf werden, wenn sich die Vertragspartner für jeden Nachtrag und dessen Prüfung -- möglicherweise mehrfach -- zur Öffnung der Urkalkulation zusammenfinden. Ist das sinnvoll praktikabel?
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BauSoll-Modifikation: Vorteile aus Urkalkulation verbleiben ebenso beim Auftragnehmer wie deren Nachteile |
Wenn bei einem Nachtrag aus einer BauSoll-Modifikation (geänderte oder zusätzliche Leistung) -- insbesondere öffentliche -- Auftraggeber den Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen und Kosten verlangen und das Mehr (oder Minder) aus dem Nachtragereignis als Differenz zu den kalkulierten Kosten bestimmen wollen, verstoßen sie gegen ein Grundprinzip der VOB/B. Eine Nachtragsprüfung auf der Grundlage von Ist-Kosten ist unzulässig; ausführlich in Drittler, Nachträge und Nachtragsprüfung, Rdn. 287 m.w.N. Sie wird aber immer wieder versucht, denn tatsächlich geschlossene Verträge und in die Buchhaltung eingegangene Abrechnungsbelege einerseits und Angaben aus der Ur-Kalkulation -- hinreichende Transparenz vorausgesetzt -- andererseits liefern wenigstens konkrete, handhabbare Größen. Dagegen liefern anzustellende hypothetische Überlegungen zum Ist und zum Soll oft eher unsichere Ergebnisse, Ergebnisse aus den im rechtlichen Ausgangspunkt anzustellenden Überlegungen zur Bestimmung des Ist, welches in der Folge des Nachtragsereignisses entstanden ist, und Überlegungen des Soll, welches ohne das Nachragsereignis entstanden wäre. Ohne dies lässt sich das Prinzip der Vertragspreis-Niveau-Fortschreibung, das nach der bisher herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur gilt, allerdings kaum umsetzen. Gewinn, auch verkappter Gewinn, aus der Urkalkulation muss im Grundsatz ebenso beim Auftragnehmer verbleiben wie ursprünglich kalkulierter und verkappter Verlust.
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Gestörter Bauablauf: Produktivitätsverluste und baubegleitende Dokumentation |
Eine qualifizierte baubegleitende Dokumentation steigert die Durchsetzungschance von Nachträgen aus vom Auftraggeber gestörtem Bauablauf -- wenn das keine beflügelnde Nachricht ist. Ohne dies gelingen konkrete Nachweise von Produktivitätsverlusten indessen praktisch nicht. Allgemeine Darlegungen, wie etwa: "infolge von Verzögerungen im Planungs- oder Planlieferprozess haben Arbeitsumstellungen stattgefunden und in deren Folge haben Fehl-, Warte- und Neueinarbeitungszeiten zu erhöhtem Aufwand geführt", genügen der Darlegungs- und Beweislast des Auftragnehmers nicht; BGH "Behinderung II, 1. Teil -- Klinik in G.", BauR 2002, 1249, 1251.
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Gestörter Bauablauf: Von Beliebigkeiten und Wunschvorstellungen |
Forderungen aus Behinderung im Risikobereich des Auftraggebers scheitern allzu häufig. Wenn die Nachweisanforderungen auch hoch sind: Ersatzforderungen müssten nicht scheitern.
Eine Mehrkostenberechnung ist aber nutzlos, wenn ihr nicht die Aufklärung der Ursachen und deren Ursprung im Behinderungsereignis vorausgeht. Es geht um Kausalität: Kausalitätsnachweis, das ist der Nachweis, dass bspw. Kosten einer Bauzeitverlängerung auf das (notwendigerweise) dem Risikobereich des Auftraggebers zuzuordnende Ereignis zurückzuführen sind.
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mehr... Eine Mehrkostenberechnung ist aber nutzlos, wenn ihr nicht die Aufklärung der Ursachen und deren Ursprung im Behinderungsereignis vorausgeht. Es geht um Kausalität: Kausalitätsnachweis, das ist der Nachweis, dass bspw. Kosten einer Bauzeitverlängerung auf das (notwendigerweise) dem Risikobereich des Auftraggebers zuzuordnende Ereignis zurückzuführen sind.
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Mitwirkung bei der Mängelbeseitigung: Lieferung einer Sanierungsplanung oder einer nachgebesserten Ausführungsplanung? Von Dr. Friedhelm Weyer |
Das OLG Hamm vertritt in seinem Urteil vom 16.02.2011 (12 U 82/10, IBR 2011, 260) nach dem dort unter 1. abgedruckten Leitsatz die Ansicht, der Auftragnehmer habe, wenn Mängel seiner Leistung auf Planungsmängel des vom Auftraggeber beauftragten Architekten zurückzuführen sind, einen Anspruch auf Vorlage einer entsprechenden Sanierungsplanung. Eine Begründung für diese, soweit es die Art der Mitwirkung - Lieferung einer Sanierungsplanung - betrifft, zweifelhafte These fehlt nicht nur in dem IBR-Beitrag, sondern ebenso im Volltext der Entscheidung des OLG Hamm in ibr-online. Damit ignoriert das Gericht den höchst streitigen aktuellen Diskussionsstand.
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Praxisfall: Zuschlagsverzögerung mit Bauzeitverschiebung - erneut Auftragnehmer ins Bockshorn gejagt |
Wiederum macht ein Auftragnehmer in einem Fall "Zuschlagsverzögerung mit Bauzeitverschiebung" Bereitschaftskosten für leer laufende Ressourcen geltend, die er während der Zeit der Baustartverschiebung in der Folge der Zuschlagsverzögerung hat hinnehmen müssen. Der Auftraggeber lehnt den Nachtrag zum weit größeren Teil bereits dem Grunde nach ab. Der Auftragnehmer habe das Risiko etwaiger Kostenänderungen bis zum Zeitpunkt des tatsächlichen Zuschlags selbst zu tragen. Mehrkosten dürfe der Auftragnehmer erst mit Beginn der verschobenen Bauzeit beanspruchen. Diese Ablehnungsbegründung wird von der Rechtsprechung des BGH nicht getragen.
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Praxisfall: Zuschlagsverzögerung mit Bauzeitverschiebung - Nicht ins Bockshorn jagen lassen! |
In einem Fall "Zuschlagsverzögerung mit Bauzeitverschiebung" macht der Auftragnehmer in seinem Nachtrag N 01 u.a Bereitschaftskosten für während der Zeit der Baustartverschiebung leer laufende Ressourcen geltend, ferner Mehrkosten aus verteuertem Stoffeinkauf. Der Prüfer beim Auftraggeber lehnt den Nachtrag bereits dem Grunde nach ab. Zur Vergütung stünden allenfalls Mehrkosten ab dem tatsächlichen Baustart an, soweit er sich durch die Zuschlagsverspätung verschoben hat. Weil der Auftragnehmer als damaliger Bieter dem Antrag auf Bindefristverlängerung aber vorbehaltlos zugestimmt habe, trage er bis zum Ablauf der verlängerten Binde- und Zuschlagsfrist das Risiko für Kostenänderungen. Nach der Rechtsprechung des BGH habe der Bieter die Möglichkeit, von seinem Angebot Abstand zu nehmen, wenn er ein erhöhtes Kostenrisiko nicht tragen wolle, so der Auftraggeber. Mindestens zwei Gründe sprechen gegen die Ablehnung.
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Der neue Preis -- Diskussion um Mechanismus der Preisbildung bei Nachträgen |
Auf dem Baugerichtstag in Hamm am 7. / 8. Mai 2010 und in dessen Vorbereitung wurde für ein neu zu gestaltendes gesetzliches Bauvertragsrecht über den Preisanpassungsmechanismus bei Nachträgen diskutiert, die rechtlich als Anspruch auf Vergütung festgestellt sind; siehe "Baugerichtstag will für Nachträge Loslösung von Ursprungskalkulation" (mein Blog-Eintrag vom 10.05.2010). Die zentrale Frage lässt sich auf diesen Punkt bringen: Soll der Nachtragspreis aus dem Ur-Preis nach dem Vorbild des § 2 VOB/B unter Fortschreibung des Vertragspreisniveaus gebildet werden, oder als ortsüblicher Preis in freier Vereinbarung nach dem Muster des § 632 Abs. 2 BGB?
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