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Online seit 2010

Keine Kündigungsvergütung bei fehlender Eintragung in Handwerksrolle?
Von Dr. Friedhelm Weyer

In IBR 2010, 318 betont Heiland die Überschrift seiner Besprechung von OLG Oldenburg, Urteil vom 03.02.2009 - 2 U 9/06, die hier mit einem Fragezeichen versehen ist, durch ein Ausrufezeichen. Eine solch allgemeine Aussage trifft die Entscheidung, die auch nach Ansicht von Heiland "mit Vorsicht zu genießen" ist, jedoch nicht. Das Urteil ist gleichwohl lehrreich, weil an ihm gezeigt werden kann, wie man sein zutreffendes Ergebnis nicht begründen sollte.
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Baugerichtstag will für Nachträge Loslösung von Ursprungskalkulation

Der Deutsche Baugerichtstag (DBGT; www.baugerichtstag.de) hat sich in seinem Arbeitskreis I "Bauvertragsrecht" (AK I) die Formulierung von Leitgedanken für ein eigenständiges, auf die Besonderheiten des bauvertraglichen Leistungsaustauschs zugeschnittenes Bauvertragsrecht auf die Agenda geschrieben. Die VOB/B soll ausdrücklich nicht verdrängt werden. Es soll ein gesetzliches Leitbild des Bauvertrags entstehen, das Richtschnur für eine möglichst weitgehend privatautonome Gestaltung von Bauverträgen sein kann. Bei seiner 3. Tagung am 7. / 8. Mai 2010 stand u.v.a. die These 4 im Thesenpapier des AK I zur Debatte, dem Auftraggeber ein einseitiges Anordnungsrecht zur Änderung dessen zu geben, was nach dem Vertrag gebaut werden soll (BauInhalte) und wie es nach dem Vertrag gebaut werden soll (BauUmstände). Eine Regelung, wie sie mit § 1 Nrn. 3 + 4 VOB/B bekannt ist, aber erweitert um ein zeitliches Anordnungsrecht, mit dem der Auftraggeber auf den Bauablauf Einfluss nehmen kann oder die Bauzeit verlängern kann, ist in den Grenzen des für den Auftragnehmer Zumutbaren vorgesehen. Das Recht zur einseitigen Beschleunigungsanordnung soll ausgenommen bleiben. In der Bildung des Preises zur Abgeltung des anordnungsbedingten Mehraufwands beim Auftragnehmer soll eine Regelung gefunden werden, die sich von der ursprünglichen Kalkulation löst (These 5: "Preisbildung und Preisfortschreibung").
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3. Deutscher Baugerichtstag, Arbeitskreis I, These 1 b): Regelungsbedarf?
Von Dr. Friedhelm Weyer

Nachdem die Thesen, über die der 3. Deutsche Baugerichtstag am 7. und 8. Mai 2010 in Hamm diskutieren und abstimmen wird, unter www.baugerichtstag.de veröffentlicht worden sind, meldet Peters in NZBau 2010, 211 ff Bedenken gegen einen Regelungsbedarf an, und zwar unter anderem hinsichtlich der These 1 b).
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3. Deutscher Baugerichtstag, Arbeitskreis I, These 1 b): Die Diskussion ist eröffnet
Von Dr. Friedhelm Weyer

Unter www.baugerichtstag.de sind die Thesen veröffentlicht worden, die den Arbeitskreisen I bis VIII des 3. Deutschen Baugerichtstags zur Beratung und Abstimmung vorgelegt werden sollen. Schon vorab eröffnet Peters in NZBau 2010, 211-215 die Diskussion zu den Thesen des Arbeitskreises I - Bauvertragsrecht. Er sieht Anlass zur Stellungnahme, unter anderem zu der These 1 b).
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Spekulativ überhöhter Einheitspreis -- Es bleibt dabei: 800-fache Überhöhung des abgeleiteten EP ist sittenwidrig

Eine Vereinbarung, nach der dem Auftragnehmer für die 110 % übersteigende Menge einer Position ein Einheitspreis gezahlt wird, der den üblichen Preis weit übersteigt, kann gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstoßen, wenn der Preisbildung ein sittlich verwerfliches Gewinnstreben zugrunde liegt. Wie hoch muss die Überschreitung für die Annahme der Sittenwidrigkeit sein? Jedenfalls besteht für ein sittlich verwerfliches Gewinnstreben eine Vermutung, wenn der nach § 2 Nr. 3 Abs. 2 oder § 2 Nr. 5 VOB/B zu vereinbarende neue Einheitspreis für die Mehrmenge um mehr als das Achthundertfache überhöht ist, weil der Auftragnehmer in der betreffenden Position des Leistungsverzeichnisses einen ähnlich überhöhten Einheitspreis für die ausgeschriebene Menge angeboten hat und dieser EP vereinbart worden ist, so entschieden in BGH "Spekulativ überhöhter EP" vom 18.12.2008 - VII ZR 201/06. Ursprünglich vereinbart ist im Fall der Einheitspreis einer Betonstahlposition mit 2.210,00 DM/kg, entsprechend rund 2,2 Mio DM je Tonne (!). Die Vermutung der Sittenwidrigkeit werde nicht dadurch entkräftet, dass der Auftragnehmer in anderen Positionen unüblich niedrige Einheitspreise eingesetzt habe. Nach Zurückverweisung und erneuter Verhandlung vor dem OLG, Zuspruch von nur noch rund 1.770 Euro der im zweiten Rechtszug bereits zugesprochenen rund 354.000 Euro und Ablehnung der Zulassung der Revision (IBR 2009, 634, IBR 2009, 635) sowie nach anschließender Nichtzulassungsbeschwerde des Auftraggebers (Beklagter) weist nun der BGH die Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 25.03.2010 (VII ZR 160/09) zurück.
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Verjährungshemmung durch selbständiges Beweisverfahren: Missachtung des Gesetzes durch "pragmatische Lösung"?
Von Dr. Friedhelm Weyer

Die Verjährung wird unter anderem durch "die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens" gehemmt. So steht es in § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB. Der unbefangene Leser sollte meinen, damit seien die Voraussetzungen klar geregelt. Gleichwohl versucht nach dem OLG Karlsruhe (IBR 2007, 661) nunmehr auch das OLG Frankfurt (Urteil vom 05.11.2009 - 3 U 45/08, Volltext in ibr-online), die eindeutige gesetzliche Regelung zu relativieren.
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Märchen oder Realität: Die Rückforderung des Vorschusses
Von Dr. Friedhelm Weyer

Mit der Überschrift seines Beitrags in der Festschrift für Jagenburg (2002, S. 371) "Rückforderung des Vorschusses? Ein Märchen!" ist Koeble eine griffige Formulierung gelungen. Schon in IBR 2003, 529 hat Schulze-Hagen sie aufgegriffen. Nun gibt das BGH-Urteil vom 14.01.2010 (VII ZR 108/08, IBR 2010, 136) ihm Anlass, darauf zurückzukommen (Vorwort zu IBR März 2010 und IBR 2010, 136).
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BGH "Zuschlagsverzögerung II": Kein Nachweis der IST-Kosten, ursprüngliches Preisniveau ist fortzuschreiben!

Die Höhe des Anspruchs aus § 2 Nr. 5 VOB/B ergebe sich im rechtlichen Ausgangspunkt aus der Differenz zwischen den Kosten, die bei Ausführung der Bauleistung tatsächlich angefallen sind, und den Kosten, die bei Erbringung der Bauleistung in dem nach der Ausschreibung vorgesehenen Zeitraum angefallen wären. So lautet eine Kernaussage in der Entscheidung BGH "Zuschlagsverzögerung II, Autobahnlos bei N." (VII ZR 152/08). Das Ergebnis dieses differenzhypothetischen Ansatzes zeigt tatsächliche Kosten; siehe Kus, IBR 2009, 628; Drittler, BauR 2010, 143, 149. Das ist keineswegs so gewollt.
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Zuschlagsverzögerung V: BGH bestätigt Grundüberlegungen seiner Leitentscheidung

Der öffentliche Auftraggeber trägt das Risiko der Zuschlagsverzögerung, wenn sich in der Folge der Zuschlagsverzögerung die Ausführungsfristen verschieben. Die jüngste Entscheidung des BGH zur Frage der Anpassung der Ausführungsfristen und des Preises bei Verzögerung des Zuschlags ("Zuschlagsverzögerung V, Autobahbrücke bei S." vom 26.11.2009 - VII ZR 131/08) steht in völliger Übereinstimmung mit seiner Leitentscheidung. Das Gericht bestätigt wesentliche Aussagen aus "Zuschlagsverzögerung I, Tunnel Rudower Höhe" vom 11.05.2009 (VII ZR 11/08):
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Die HOAI 2009 und das Frauenbild
Von Dr. Andreas Stammkötter

Spätestens seit den 70iger Jahren ist eine begrüßenswerte Entwicklung im Gange, die der Benachteiligung oder gar Diskriminierung von Frauen vorbeugt. Dieser positive gesellschaftliche Trend erleidet durch die HOAI 2009 leider einen herben Rückschlag:

In § 1 fängt es ja noch ganz gut an. Dort ist die Rede von Architekten und Architektinnen (sehr lobenswert), Ingenieuren und Ingenieurinnen (na also) und Auftragnehmer oder Auftragnehmerinnen (so muss es sein!).
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Online seit 2009

Schutzwirkung zugunsten Dritter nur in engen Grenzen!
Von Dr. Friedhelm Weyer

Ein Urteil des OLG Celle vom 19.11.2009 (8 U 29/09, ibr-online) wendet das von der Rechtsprechung entwickelte Institut des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter auf einen Fall kollusiver Täuschung einer Bank an. Das erscheint mir unvereinbar mit dem kürzlich vom BGH (Urteil vom 06.05.2008 - XI ZR 56/07, ibr-online = NJW 2008, 2245, 2247, Rdn.27) erneut betonten Grundsatz, dass bei Vermögensschäden eine Beschränkung dieses Instituts auf eng begrenzte Fälle geboten ist, um die vom Gesetzgeber gewollte unterschiedliche Ausgestaltung von vertraglicher und deliktischer Haftung nicht aufzugeben.
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Mangel oder kein Mangel, das ist die Frage
Von Dr. Friedhelm Weyer

Erneut überrascht die Kreativität eines Oberlandesgerichts. Das gilt diesmal für ein Urteil des KG vom 15.09.2009 (7 U 120/08, ibr-online). Darin schafft sich das Gericht nämlich die erörterten Probleme selbst. Denn es geht anläßlich des Streits zwischen Bauherren und Unternehmer bei dem Neubau eines Wohnhauses ohne jede Begründung davon aus, dass eine nur messtechnisch feststellbare Ebenheitsabweichung des Bodens im Dachgeschoss, welche die Nutzung des Teppichbodens in keiner Weise beeinträchtigt, einen Mangel darstellt. Deshalb verwundert es kaum, dass es dem KG anschließend nicht überzeugend gelingt, jegliche Mängelrechte der Bauherren zu verneinen.
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BGH "Zuschlagsverzögerung II": Nachträgliche Sanierung "schlechter" Preise unerwünscht

Der öffentliche Auftraggeber trägt die Zeit- und Preisrisiken, wenn er den Zuschlag später als ausgeschrieben erteilt; so entschieden in BGH "Zuschlagsverzögerung I, Tunnel Rudower Höhe" vom 11.05.2009 (VII ZR 11/08). In der zugrunde liegenden Fallkonstellation muss der Vertrag ungeachtet der Zuschlagsverschiebung mit den Ausführungsfristen des Angebots zustande gekommen sein und der Auftragnehmer muss der Bindefristverlängerung vorbehaltlos zugestimmt haben. Der vertragliche Vergütungsanspruch ist dann "in Anlehnung an die Grundsätze" des § 2 Nr. 5 VOB/B anzupassen; siehe Blog-Eintrag Drittler, "Bindefristverlängerung: Grundzüge der Entscheidung des BGH vom 11.05.2009". Inzwischen darf sich die betroffene Auftragnehmerschaft ihres Vergütungsanspruchs nicht mehr ohne Weiteres sicher sein. In einer der zurzeit wohl spannendsten Fragen des Claimmanagements hat der BGH jetzt über weitere Fallgestaltungen entschieden und dabei wichtige, teilweise nicht ganz unproblematische Leitlinien aufgestellt. In zwei der drei neuen Entscheidungen zum Thema wird nun eingeschränkt: Aufgrund Zuschlagsverzögerung könne ...
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Gestörter Bauablauf: Darlegung von Behinderungsfolgen und missverstandenes "Aschenputtel"-Prinzip

Schelte für baubetriebliche Gutachter scheint mittlerweile schick zu sein. Der Begriff "konkrete bauablaufbezogene Darstellung" sei zum Zauberwort in der Auseinandersetzung über gestörte Bauabläufe geworden. Gerade in der Baubetriebsliteratur habe sich dazu ein "erstaunlicher Ideenreichtum" entwickelt (Leinemann, NZBau 2009, 563, 564). In der Beurteilung juristischer Prämissen und Interpretation der einschlägigen Rechtsprechung und juristischen Fachliteratur lägen "häufig gravierende Fehlerquellen baubetrieblicher Gutachten" (a.a.O., 567).
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Akquise durch Hinweis auf Beratungsbedarf: Dann aber auch zutreffende!
Von Dr. Friedhelm Weyer

Dass Anwaltsorganisationen durch Hinweise auf Lebenssachverhalte, die einen besonderen anwaltlichen Beratungsbedarf begründen, Werbung für das Beratungsangebot ihrer Mitglieder betreiben, ist sicherlich eines ihrer berechtigten Anliegen. Handelt es sich bei einem erheblichen Teil dieser Mitglieder um Fachanwälte, sollte die Qualität solcher Hinweise aber den hohen Erwartungen entsprechen, welche das umworbene Publikum gerade an Fachanwälte stellt. Das scheint bei einer kürzlichen Mitteilung der ARGE Baurecht nicht ausreichend bedacht worden zu sein.
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Auswirkungen von §§ 632a Abs. 1 Satz 3, 641 Abs. 3 BGB auf Abschlagsforderungen
Von Dr. Friedhelm Weyer

In einem Kurzaufsatz in ibr-online (Werkstattbeitrag vom 06.07.2009) befassen sich Knipp/Schellenberg mit dem neuen § 632a BGB. Sie bezeichnen es als unklar, ob dessen Abs. 1 Satz 3 auch bei Vorliegen unwesentlicher Mängel Anwendung findet. Zudem machen sie Andeutungen, dass die Darlegungs- und Beweislast anders als nach der bisherigen BGH-Rechtsprechung zu beurteilen sein dürfte. Man sollte jedoch keine Probleme suchen, wo es eigentlich keine gibt.
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BGH "Zuschlagsverzögerung I": Leitentscheidung vom 11.05.2009 "nur" ein Schritt zur Gesamtlösung

Keine Entwarnung für den Bestbietenden durch BGH "Bindefristverlängerung, Tunnel Rudower Höhe" vom 11.05.2009 (IBR 2009, 310, 311, 312 [Kus]), auf dessen Angebot der "Zuschlag" unter Änderung der Ausführungsfristen nach vorbehaltloser Zustimmung zur Bindefristverlängerung erteilt wird. Auf solch einen "Zuschlag" muss der Bieter im Rahmen der Annahmefrist des § 147 BGB mit seinen Vorstellungen von den Ausführungsfristen und ggf. seinen Vorstellungen von einer Preisanpassung antworten. Er darf nicht "wortlos" mit der Arbeit beginnen, will er nicht Gefahr laufen, dass ihm das Schweigen als Annahme der Auftraggebervorstellungen von der zeitlichen und ggf. preislichen Abwicklung ausgelegt wird. So erging es aber dem Auftragnehmer im jüngst entschiedenen Fall OLG Celle "Bindefristverlängerung II" (14 U 62/08): Der Vertrag kam trotz Verschiebung der Bauzeit in eine teurere Periode mit dem ursprünglich angebotenen Preis zustande. Mit seiner Mehrkostenforderung konnte sich der Auftragnehmer nicht durchsetzen.
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Zum Baugeldbegriff nach dem aktuellen Änderungsentwurf des BauFordSiG
Von Dr. Patrick Bruns

Wenn der Baugeldbegriff vom Grundbuch abgekoppelt wird, erscheint es nachvollziehbar, ihn vom Baugrundstück überhaupt zu trennen. Von daher ist eine Poollösung in Ordnung. Die Bauindustrie kann besser wirtschaften.

Allerdings: Die Möglichkeit zum hälftigen Einbehalt ist aufgrund einer Abwägung der Interessen getroffen. Diese stimmt zwar nicht mehr, seit jetzt auch Eigenanteile zum Baugeld zählen. Wenn die Bauindustrie erst einmal ihre eigenen Forderungen begleichen kann, stehen die kleinen Handwerker aber mitunter trotzdem dumm da. Denn oft sind zusätzliche Mittel bereitzustellen, um den Bau zu Ende zu bringen. Wenn die Bereitstellung fehlschlägt, geht das zu Lasten der insoweit nicht baugeldgesicherten Handwerker. Zu empfehlen ist daher eine Lösung, wonach die Hälfte i.S. des § 1 Abs. 2 S. 1 BauFordSiG auf 2/3 angehoben wird.
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BGH "Zuschlagsverzögerung I": Grundzüge der Entscheidung des BGH vom 11.05.2009

Nachdem das Urteil im Volltext bei ibr-online steht (VII ZR 11/08), Herr Kus die wesentlichen Inhalte der Entscheidung BGH "Bindefristverlängerung, Tunnel Rudower Höhe" sehr anschaulich in IBR 2009, 310, IBR 2009, 311 und IBR 2009, 312 zusammengefasst hat und jetzt auch Herr Kniffka taufrisch in Kniffka, ibr-online-Kommentar Bauvertragsrecht, Stand 26.05.2009, § 631 Rz. 33 ff. einige weitere Erwägungen kommentiert, zeichnen sich die Grundzüge für die dem Gericht vorgegebene Fallkonstellation "Zuschlag unverändert auf das Angebot mit obsoleten bauzeitlichen Grundlagen bei vorbehaltloser Zustimmung zur Bindefristverlängerung" inzwischen recht scharf ab. Zeit für eine Zusammenfassung und eine erste Bewertung.
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Auftragnehmer verursacht Schaden an Nachbarhaus: Verjährung des Schadenersatzanspruchs des Auftraggebers in 3 oder 5 Jahren?
Von Dr. Friedhelm Weyer

Ein Urteil des OLG Zweibrücken vom 04.12.2008 - 4 U 137/ 07 (IBR 2009, 138), welches bislang nicht (Reichert, IBR 2009, 138) oder lediglich ganz vorsichtig (Weise/Hänsel, NJW-Spezial 2009, 78) auf Kritik gestoßen ist, fordert dem gegenüber ganz entschiedenen Widerspruch geradezu heraus.

Worum geht es?
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