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J'accuse!
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Keine fiktive Abnahme bei Bauverträgen mit Verbrauchern!
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Kostenvorschuss trotz Minderung!
BGH, 22.08.2024 - VII ZR 68/22
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Was beweist eine öffentliche Urkunde?
BGH, 28.08.2024 - XII ZR 62/22
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Auch Wände in Altbauwohnungen dürfen nicht feucht sein!
LG Paderborn, 06.03.2024 - 1 S 72/22
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"Kilometerweit von einer echten Entlastung entfernt!"
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VK Bund:
Gesamtvergabe Straßenbauarbeiten - auf die Straße kommt es an!
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OLG Braunschweig/BGH:
Was bedeutet "schlüsselfertig"?
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LG Berlin II:
Abgrenzung der modernisierenden Instandsetzung von der baulichen Veränderung!
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LG Karlsruhe:
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OLG Brandenburg:
Keine fiktive Abnahme bei Bauverträgen mit Verbrauchern!
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Nachrichten in allen Sachgebieten

Zeige Nachrichten 641 bis 660 aus dem Bereich Gesetzgebung von insgesamt 2800



Online seit 2018

UVgO gilt in Bremen
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Am 12. Dezember beschloss die Bremer Bürgerschaft das Gesetz zur Änderung des Tariftreue- und Vergabegesetzes, das am 18. Dezember verkündet wurde. Ein Tag später trat es in Kraft. Neben notwendigen redaktionellen Anpassungen findet auch die UVgO Einzug in das Gesetz. In einem Rundschreiben vom 19. Dezember wies der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen auf die wesentlichen Änderungen hin.
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Zukunftsfähiges Wohneigentumsrecht
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Das Wohnungseigentumsgesetz soll künftigen Anforderungen besser gerecht werden. Dies sieht ein Gesetzentwurf des Bundesrates (19/401) vor, der jetzt beim Bundestag zur weiteren Beratung eingegangen ist. Zum einen soll bei Eigentumswohnungen die Herstellung von Barrierefreiheit erleichtert werden. Diese kann nach geltender Rechtslage oft schon durch den Widerspruch eines einzelnen Eigentümers verhindert werden.
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VPB erläutert Bauvertragsrecht (6): Bauherren haben nun auch beim Bauträgervertrag ein Recht auf die eigenen Bauunterlagen
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Das neue Bauvertragsrecht ist am 01.01.2018 in Kraft getreten und gilt für alle Verträge, die seit diesem Tag geschlossen werden. Das Bauvertragsrecht ist Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Das BGB behandelte einen Bauvertrag bislang als normalen Werkvertrag. Weil privates Bauen aber erheblich komplexer ist, als beispielsweise eine Schuhreparatur, hat der Gesetzgeber das Werkvertragsrecht neu strukturiert und in den Paragrafen 650a bis 650v "Bauvertrag", "Verbraucherbauvertrag", "Bauträgervertrag" und "Architektenvertrag" erstmals geregelt. Der Verband Privater Bauherren (VPB) informiert in dieser Serie über die Reform und ihre Vor- und Nachteile für private Bauherren.


Modellrechnungen zeigen: Die Grundsteuer-Reformalternative "reine Bodensteuer" ist investitionsfreundlich, sozial und gerecht
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Bündnis "Grundsteuer: Zeitgemäß!" fordert reine Bodensteuer und warnt vor der Verbreitung irreführender Zahlen

Anlässlich der mündlichen Verhandlung des Bundesverfassungsgerichts am kommenden Dienstag, den 16.01.2018, über die veraltete Einheitsbewertung zu Grundsteuerzwecken und zur Versachlichung der öffentlichen Diskussion über Reformalternativen erklären Lukas Siebenkotten, Direkter des Deutschen Mieterbundes, Prof. Dr. Dirk Löhr, Professor für Steuerlehre und Ökologische Ökonomik an der Hochschule Trier und einer der Erstunterzeichner des Aufrufs "Grundsteuer: Zeitgemäß!" sowie Dr. Ulrich Kriese, Sprecher für Bau- und Siedlungspolitik des Naturschutzbund Deutschland (NABU) e.V.:
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Gesetzliche Neuregelungen: Was ändert sich 2018 für die Immobilienbranche?
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Das Jahr 2018 bringt für die Immobilienbranche wichtige gesetzliche Änderungen mit sich. Eine wichtige Neuregelung betrifft alle Betriebe der Baubranche. Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) wurde der Bauvertrag als Unterform des Werkvertrags normiert. Unter anderem steht Verbrauchern nun auch bei Bauverträgen ein Widerrufsrecht zu, sie können zumutbare Änderungen während des Bauprozesses anordnen.
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Online seit 2017

VPB erläutert Bauvertragsrecht (4): Ab 2018 haben Bauherren das Recht auf die Herausgabe von Bauunterlagen
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Das neue Bauvertragsrecht tritt am 1. Januar 2018 in Kraft und gilt für alle Verträge, die ab diesem Tag geschlossen werden. Das Bauvertragsrecht ist Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Das BGB behandelte einen Bauvertrag bislang als normalen Werkvertrag. Weil privates Bauen aber erheblich komplexer ist, als beispielsweise eine Schuhreparatur, hat der Gesetzgeber das Werkvertragsrecht neu strukturiert und in den Paragrafen 650a bis 650v "Bauvertrag", "Verbraucherbauvertrag", "Bauträgervertrag" und "Architektenvertrag" erstmals geregelt. Der Verband Privater Bauherren (VPB) informiert in dieser Serie über die Reform und ihre Vor- und Nachteile für private Bauherren.


Neuregelungen zum Januar 2018
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Der gesetzliche Mindestlohn gilt ab 1. Januar ausnahmslos für alle Branchen. Wer seine Heizung auf erneuerbare Energien umstellen möchte, muss den Förderantrag vor der Auftragsvergabe einreichen. Der gesetzliche Mutterschutz gilt nun auch für Schülerinnen und Studentinnen. Diese und andere Neuregelungen treten im Januar in Kraft.
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Neue EU-Schwellenwerte für 2018/2019 veröffentlicht
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Alle zwei Jahre wird von der EU-Kommission die Höhe der Schwellenwerte für die Anwendung des EU-Vergaberechts überprüft. Diese Schwellenwerte beruhen auf den Verpflichtungen der EU nach dem Government Procurement Agreement (GPA) und sind daher abhängig von Wechselkursentwicklungen.
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Baden-Württemberg: Neufassung des LTMG
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Für das Landestariftreue- und Mindestlohngesetz liegt eine Neufassung vor.

Wie die Servicestelle Landestariftreue- und Mindestlohngesetz mitteilt, wurde § 4 des Landestariftreue- und Mindestlohngesetz (LTMG) Baden-Württemberg durch Artikel 15 des Gesetzes zur Änderung des Naturschutzgesetzes und weiterer Vorschriften vom 21.11. 2017 neu gefasst (Gesetzblatt vom 30.11.017, Seite 597).
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VPB erläutert Bauvertragsrecht (2): Bauherren sollten Widerrufsrecht nur im Notfall wahrnehmen
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Das neue Bauvertragsrecht tritt am 1. Januar 2018 in Kraft und gilt für alle Verbraucherbauverträge, die ab diesem Tag geschlossen werden. Das Bauvertragsrecht ist Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Das BGB behandelte einen Bauvertrag bislang als normalen Werkvertrag. Weil privates Bauen aber erheblich komplexer ist, als beispielsweise eine Schuhreparatur, hat der Gesetzgeber das Werkvertragsrecht neu strukturiert und in den Paragrafen 650a bis 650v "Bauvertrag", "Verbraucherbauvertrag", "Bauträgervertrag" und "Architektenvertrag" erstmals geregelt. Der Verband Privater Bauherren (VPB) informiert in dieser Serie über die Reform und ihre Vor- und Nachteile für private Bauherren.
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Rauchwarnmelder-Pflicht in Bayern: Zum Jahreswechsel läuft wichtige Frist zur Nachrüstung aus
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Der Einbau von Rauchwarnmeldern ist ab dem 01.01.2018 für alle Wohnungen in Bayern Pflicht. Bis zum Jahreswechsel müssen daher alle Bestandsgebäude nachgerüstet werden. Darauf weist der Bundesverband Brandschutz-Fachbetriebe e.V. (bvbf) hin. Handelt es sich um Mietwohnungen, ist der Wohnungseigentümer für die Installation verantwortlich.
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Bayern: UVgO ab 01.01.2018 anzuwenden
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Die neue Verwaltungsvorschrift zum öffentlichen Auftragswesen (VVöA) mit der die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) für staatliche Auftraggeber in Bayern eingeführt wird, wurde am 30.11.2017 im Allgemeinen Ministerialblatt (AllMBl) auf Seite 507 veröffentlicht.
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VPB erläutert Bauvertragsrecht (1): Ab 2018 haben Bauherren das Recht auf eine konkrete Baubeschreibung
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© Zerbor - Fotolia
Das neue Bauvertragsrecht tritt am 1. Januar 2018 in Kraft und gilt für alle Verträge, die ab diesem Tag geschlossen werden. Das Bauvertragsrecht ist Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Das BGB behandelte einen Bauvertrag bislang als normalen Werkvertrag. Weil privates Bauen aber erheblich komplexer ist, als beispielsweise eine Schuhreparatur, hat der Gesetzgeber das Werkvertragsrecht neu strukturiert und in den Paragrafen 650a bis 650v "Bauvertrag", "Verbraucherbauvertrag", "Architektenvertrag" und "Bauträgervertrag" erstmals geregelt. Der Verband Privater Bauherren (VPB) informiert in dieser Serie über die Reform und ihre Vor- und Nachteile für private Bauherren.
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EU-Vertragsverletzungsverfahren, Digitalisierung, Architekten- und Ingenieurvertragsrecht 2018 - Zentrale Themen der AHO-Herbsttagung 2017
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Mitten in einer Zeit intensiver politischer Verhandlungen um die Regierungsbildung nach der Bundestagswahl fand am 23.11.2017 die diesjährige AHO-Herbsttagung unter dem Motto "EU-Vertragsverletzungsverfahren und die Zukunft der HOAI" im Ludwig Erhard Haus in Berlin statt.
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Neuregelungen zum Dezember 2017
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Das deutsch-albanische Abkommen über Soziale Sicherheit tritt in Kraft. Telefonie- und Internetverträge müssen auf der Rechnung über die Kündigungsfrist informieren.
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Artikelserie: Neues Bauvertragsrecht zum 01.01.2018
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Neues Bauvertragsrecht Teil 6 - Teilabnahme und Gesamtschuld beim Ingenieurvertrag

Die Beauftragung der Leistungen aus der Leistungsphase 9 der HOAI ist unter Ingenieuren außerordentlich unbeliebt. Dies deshalb, da eine relativ geringe Vergütung einem nicht unbeträchtlichen Aufwand und anderen Nachteilen gegenübersteht.


ibr-online-Kommentar zum neuen Bauvertragsrecht ist online!
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Am 01.01.2018 tritt das Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren in Kraft. Es enthält eine Vielzahl von Neuregelungen für die Abwicklung von Verträgen über Baumaßnahmen. Sie gelten für alle Verträge, die ab dem 01.01.2018 geschlossen werden.
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Wertgrenzen in Schleswig-Holstein werden verlängert!
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Anlässlich des "9. Vergaberechtstages Schleswig-Holstein" am 09.11.2017 hat der Referent York Burow vom Wirtschaftsministerium des Landes bekannt gegeben, dass die derzeitig gültigen Wertgrenzenregelungen des Landes aus § 9 der Schleswig-Holsteinischen Vergabeverordnung (SHVgVO) unverändert verlängert werden. Die Verlängerung gilt allerdings nur bis zum 01.10. 2018, da dann die SHVgVO außer Kraft tritt. Die Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt ist vorgesehen.
(Quelle: Auftragsberatungsstelle Schleswig-Holstein)

EU-Kommission legt neues "Vergabepaket" vor
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Die EU-Kommission hat am 03.10.2017 ein neues "Vergabepaket" vorgelegt. Hierbei geht es überwiegend um nicht - legislative Initiativen, die aus Sicht der Kommission zur Verbesserung des Wettbewerbs in Europa erforderlich sind.
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Baugewerbe zu Koalitionsverhandlungen: Wo bleibt das Bauen?
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© jomare - Fotolia
In dem jetzt bekannt gewordenen Zeitstrahl für die Koalitionsverhandlungen der sog. Jamaika-Koalition kommt der Begriff "Bauen" bei den zu verhandelnden Themen überhaupt nicht mehr vor. Zu dem jetzt bekannt gewordenen Zeitstrahl für die Koalitionsverhandlungen der sog. Jamaika-Koalition erklärte der Hauptgeschäftsführer des Zentralverbands Deutsches Baugewerbe, Felix Pakleppa:
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