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BGH, 26.06.2024 - VII ZR 195/22
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OLG Frankfurt, 26.10.2022 - 29 U 62/21
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Drempelwand zu niedrig: Mängelbeseitigung unverhältnismäßig!
OLG Schleswig, 03.07.2024 - 12 U 63/22
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Besteht das Risiko eines Gefahreintritts, ist die Leistung mangelhaft!
OLG Stuttgart, 18.09.2023 - 10 U 15/23
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Abdichtungs- und Isolierungsarbeiten sind intensiv zu überwachen!
OLG Düsseldorf, 27.09.2022 - 23 U 209/21
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Nachrichten zum Bauträgerrecht

Zeige Nachrichten 201 bis 220 aus dem Bereich Gesetzgebung von insgesamt 854 - (2789 in Alle Sachgebiete)



Online seit 2018

Ergebnisse der Sondierungsgespräche von CDU, CSU, SPD
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Veröffentlicht am 12. Januar 2018 unter Agenda Aktuell

Im Rahmen ihrer Sondierungsgespräche haben die Spitzen von CDU, CSU und SPD ein 28seitiges Papier verfasst und am 12. Januar vorgestellt. Der BFW hat die Punkte, die sich direkt auf die Immobilienwirtschaft beziehen, für Sie zusammengefasst:
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VPB erläutert Bauvertragsrecht (6): Bauherren haben nun auch beim Bauträgervertrag ein Recht auf die eigenen Bauunterlagen
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Das neue Bauvertragsrecht ist am 01.01.2018 in Kraft getreten und gilt für alle Verträge, die seit diesem Tag geschlossen werden. Das Bauvertragsrecht ist Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Das BGB behandelte einen Bauvertrag bislang als normalen Werkvertrag. Weil privates Bauen aber erheblich komplexer ist, als beispielsweise eine Schuhreparatur, hat der Gesetzgeber das Werkvertragsrecht neu strukturiert und in den Paragrafen 650a bis 650v "Bauvertrag", "Verbraucherbauvertrag", "Bauträgervertrag" und "Architektenvertrag" erstmals geregelt. Der Verband Privater Bauherren (VPB) informiert in dieser Serie über die Reform und ihre Vor- und Nachteile für private Bauherren.


Modellrechnungen zeigen: Die Grundsteuer-Reformalternative "reine Bodensteuer" ist investitionsfreundlich, sozial und gerecht
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Bündnis "Grundsteuer: Zeitgemäß!" fordert reine Bodensteuer und warnt vor der Verbreitung irreführender Zahlen

Anlässlich der mündlichen Verhandlung des Bundesverfassungsgerichts am kommenden Dienstag, den 16.01.2018, über die veraltete Einheitsbewertung zu Grundsteuerzwecken und zur Versachlichung der öffentlichen Diskussion über Reformalternativen erklären Lukas Siebenkotten, Direkter des Deutschen Mieterbundes, Prof. Dr. Dirk Löhr, Professor für Steuerlehre und Ökologische Ökonomik an der Hochschule Trier und einer der Erstunterzeichner des Aufrufs "Grundsteuer: Zeitgemäß!" sowie Dr. Ulrich Kriese, Sprecher für Bau- und Siedlungspolitik des Naturschutzbund Deutschland (NABU) e.V.:
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Gesetzliche Neuregelungen: Was ändert sich 2018 für die Immobilienbranche?
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Das Jahr 2018 bringt für die Immobilienbranche wichtige gesetzliche Änderungen mit sich. Eine wichtige Neuregelung betrifft alle Betriebe der Baubranche. Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) wurde der Bauvertrag als Unterform des Werkvertrags normiert. Unter anderem steht Verbrauchern nun auch bei Bauverträgen ein Widerrufsrecht zu, sie können zumutbare Änderungen während des Bauprozesses anordnen.
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Online seit 2017

VPB erläutert Bauvertragsrecht (4): Ab 2018 haben Bauherren das Recht auf die Herausgabe von Bauunterlagen
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Das neue Bauvertragsrecht tritt am 1. Januar 2018 in Kraft und gilt für alle Verträge, die ab diesem Tag geschlossen werden. Das Bauvertragsrecht ist Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Das BGB behandelte einen Bauvertrag bislang als normalen Werkvertrag. Weil privates Bauen aber erheblich komplexer ist, als beispielsweise eine Schuhreparatur, hat der Gesetzgeber das Werkvertragsrecht neu strukturiert und in den Paragrafen 650a bis 650v "Bauvertrag", "Verbraucherbauvertrag", "Bauträgervertrag" und "Architektenvertrag" erstmals geregelt. Der Verband Privater Bauherren (VPB) informiert in dieser Serie über die Reform und ihre Vor- und Nachteile für private Bauherren.


VPB erläutert Bauvertragsrecht (2): Bauherren sollten Widerrufsrecht nur im Notfall wahrnehmen
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Das neue Bauvertragsrecht tritt am 1. Januar 2018 in Kraft und gilt für alle Verbraucherbauverträge, die ab diesem Tag geschlossen werden. Das Bauvertragsrecht ist Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Das BGB behandelte einen Bauvertrag bislang als normalen Werkvertrag. Weil privates Bauen aber erheblich komplexer ist, als beispielsweise eine Schuhreparatur, hat der Gesetzgeber das Werkvertragsrecht neu strukturiert und in den Paragrafen 650a bis 650v "Bauvertrag", "Verbraucherbauvertrag", "Bauträgervertrag" und "Architektenvertrag" erstmals geregelt. Der Verband Privater Bauherren (VPB) informiert in dieser Serie über die Reform und ihre Vor- und Nachteile für private Bauherren.
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Rauchwarnmelder-Pflicht in Bayern: Zum Jahreswechsel läuft wichtige Frist zur Nachrüstung aus
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Der Einbau von Rauchwarnmeldern ist ab dem 01.01.2018 für alle Wohnungen in Bayern Pflicht. Bis zum Jahreswechsel müssen daher alle Bestandsgebäude nachgerüstet werden. Darauf weist der Bundesverband Brandschutz-Fachbetriebe e.V. (bvbf) hin. Handelt es sich um Mietwohnungen, ist der Wohnungseigentümer für die Installation verantwortlich.
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VPB erläutert Bauvertragsrecht (1): Ab 2018 haben Bauherren das Recht auf eine konkrete Baubeschreibung
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Das neue Bauvertragsrecht tritt am 1. Januar 2018 in Kraft und gilt für alle Verträge, die ab diesem Tag geschlossen werden. Das Bauvertragsrecht ist Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Das BGB behandelte einen Bauvertrag bislang als normalen Werkvertrag. Weil privates Bauen aber erheblich komplexer ist, als beispielsweise eine Schuhreparatur, hat der Gesetzgeber das Werkvertragsrecht neu strukturiert und in den Paragrafen 650a bis 650v "Bauvertrag", "Verbraucherbauvertrag", "Architektenvertrag" und "Bauträgervertrag" erstmals geregelt. Der Verband Privater Bauherren (VPB) informiert in dieser Serie über die Reform und ihre Vor- und Nachteile für private Bauherren.
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Artikelserie: Neues Bauvertragsrecht zum 01.01.2018
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Neues Bauvertragsrecht Teil 6 - Teilabnahme und Gesamtschuld beim Ingenieurvertrag

Die Beauftragung der Leistungen aus der Leistungsphase 9 der HOAI ist unter Ingenieuren außerordentlich unbeliebt. Dies deshalb, da eine relativ geringe Vergütung einem nicht unbeträchtlichen Aufwand und anderen Nachteilen gegenübersteht.


Baugewerbe zu Koalitionsverhandlungen: Wo bleibt das Bauen?
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In dem jetzt bekannt gewordenen Zeitstrahl für die Koalitionsverhandlungen der sog. Jamaika-Koalition kommt der Begriff "Bauen" bei den zu verhandelnden Themen überhaupt nicht mehr vor. Zu dem jetzt bekannt gewordenen Zeitstrahl für die Koalitionsverhandlungen der sog. Jamaika-Koalition erklärte der Hauptgeschäftsführer des Zentralverbands Deutsches Baugewerbe, Felix Pakleppa:
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Artikelserie: Neues Bauvertragsrecht zum 01.01.2018
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Neues Bauvertragsrecht Teil 5 - Zielfindungsphase und Sonderkündigungsrecht beim Ingenieurvertrag

In den neuen Regelungen zum Ingenieurvertrag wurde eine Leistungsverpflichtung des Ingenieurs noch vor der eigentlichen Planungsphase eingebaut. In der Zielfindungsphase sollen die für die Leistung notwendigen Planungs- und Überwachungsziele ermittelt werden, soweit diese noch nicht feststehen.


Artikelserie: Neues Bauvertragsrecht zum 01.01.2018
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Teil 4: Architekten- und Ingenieurvertrag

Mangels gesetzlicher Regelungen wurden bisher die rechtlichen Rahmenbedingungen bei den Architekten- und Ingenieurverträgen durch die Rechtsprechung und auch die umfangreiche Literatur festgelegt. Nunmehr wurde auch für diese durchaus komplexe Thematik eine gesetzliche Grundlage im BGB verankert. Entsprechend der bisherigen Einordnung des Ingenieurvertrages durch die Rechtsprechung finden sich die Regelungen konsequenterweise unter dem Titel "Werkvertrag und werkvertragsähnliche Verträge" im BGB wieder.


Bundesrat billigt Fortbildungspflicht für Makler
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Wohnimmobilienverwalter und Immobilienmakler erhalten erstmals Leitplanken für ihre berufliche Qualifikation: Der Bundesrat billigte am 22.09.2017 einen Gesetzesbeschluss des Bundestages vom 22.06.2017, der eine Fortbildungspflicht für diese Berufsgruppen einführt. Danach sind alle Makler und Verwalter künftig verpflichtet, sich innerhalb von drei Jahren insgesamt 20 Stunden fortzubilden.
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Artikelserie: Neues Bauvertragsrecht zum 01.01.2018
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Teil 3: Der Verbrauchervertrag

Der durchschnittliche private Häuslebauer investiert in der Regel beim Bau eines Hauses einen wesentlichen Teil seiner finanziellen Mittel. Da er dabei auch noch als Laie unter Profis unterwegs ist, bedarf er nach Ansicht der Bundesregierung besonderen Schutz-es; zu diesem Zweck wurde der Verbraucherbauvertrag (§§ 650i ff BGB) eingeführt.
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Bundesrat beschließt Förderung des Mieterstroms
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Mieter sollen künftig vom Solarstrom auf dem Hausdach profitieren können. Wie die Bundesregierung mitteilt, hat der Bundesrat am 07.07.2017 die Förderung des Mieterstroms beschlossen. Ziel sei es, Anreize für den Ausbau von Photovoltaikanlagen auf Wohngebäuden zu schaffen.
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Artikelserie: Neues Bauvertragsrecht zum 01.01.2018
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© Zerbor - Fotolia
Teil 2: Das Anordnungsrecht des Bestellers

Im Rahmen des neuen Bauvertragsrechts stellt das Anordnungsrecht des Bestellers (§ 650b) die bedeutendste Änderung dar; weicht es doch vom im BGB zu findenden Grundsatz ab, dass Vertragsänderungen nur einvernehmlich möglich sind. Allerdings greift das Anordnungsrecht nur unter bestimmten Voraussetzungen.
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Makler: Gesetz zu Berufszugangsvoraussetzungen auf der Zielgeraden
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Weiterbildungspflicht für Verwalter und Makler kommt

Am 22. Juni steht im Deutschen Bundestag die zweite und dritte Beratung des Gesetzes zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter an. Der Dachverband Deutscher Immobilienverwalter (DDIV) als Spitzenverband der deutschen Immobilienverwalter geht davon aus, dass der Gesetzentwurf mit den Stimmen der Regierungskoalition umgesetzt wird. Gegenüber dem ursprünglichen Entwurfstext (BT-Drs. 18/10190) haben CDU/CSU und SPD Änderungen verabredet. Vorangegangen waren eine öffentliche Anhörung am 29. März und insgesamt drei Berichterstattergespräche bis eine kompromissfähige Einigung vorlag.
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Artikelserie: Neues Bauvertragsrecht zum 01.01.2018
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© Martin Fally - Fotolia.com
Teil 1: Übersicht der für Bauingenieure wichtigsten Neuregelungen

Nach langen Diskussionen in Fachwelt und Koalition wurde nun das neue Bauvertragsrecht im Bundestag verabschiedet und hat den Bundesrat passiert. Am 01.01.2018 tritt ein Gesetzespaket in Kraft, bei dem unter anderem die Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung und des allgemeinen Werkvertragsrechts sowie Regelungen zum Bauvertrag, Bauträgervertrag und zum Verbraucherbauvertrag enthalten sind. Erstmals werden auch Vorschriften für den Architekten- und Ingenieurvertrag in das BGB eingefügt.
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Neues Bauvertragsrecht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht
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Das Gesetz zur Reform des neuen Bauvertragsrechts wurde am 04.05.2017 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl.I 2017, Seite 969 ff.).
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VPB: So können Bauherren jetzt schon vom neuen Bauvertragsrecht profitieren!
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Das neue Bauvertragsrecht bringt privaten Bauherren mehr Rechte. Es tritt allerdings erst Anfang 2018 in Kraft. Bauherren können aber bereits jetzt von der Gesetzesänderung profitieren, so der Verband Privater Bauherren (VPB), der empfiehlt, die neuen verbraucherfreundlichen Regelungen bereits in diesem Jahr in die Bauverträge hinein zu verhandeln.
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