Nachrichten zum Recht am Bau
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VPB erläutert Bauvertragsrecht (2): Bauherren sollten Widerrufsrecht nur im Notfall wahrnehmen
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Das neue Bauvertragsrecht tritt am 1. Januar 2018 in Kraft und gilt für alle Verbraucherbauverträge, die ab diesem Tag geschlossen werden. Das Bauvertragsrecht ist Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Das BGB behandelte einen Bauvertrag bislang als normalen Werkvertrag. Weil privates Bauen aber erheblich komplexer ist, als beispielsweise eine Schuhreparatur, hat der Gesetzgeber das Werkvertragsrecht neu strukturiert und in den Paragrafen 650a bis 650v "Bauvertrag", "Verbraucherbauvertrag", "Bauträgervertrag" und "Architektenvertrag" erstmals geregelt. Der Verband Privater Bauherren (VPB) informiert in dieser Serie über die Reform und ihre Vor- und Nachteile für private Bauherren.
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VPB erläutert Bauvertragsrecht (1): Ab 2018 haben Bauherren das Recht auf eine konkrete Baubeschreibung
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Das neue Bauvertragsrecht tritt am 1. Januar 2018 in Kraft und gilt für alle Verträge, die ab diesem Tag geschlossen werden. Das Bauvertragsrecht ist Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Das BGB behandelte einen Bauvertrag bislang als normalen Werkvertrag. Weil privates Bauen aber erheblich komplexer ist, als beispielsweise eine Schuhreparatur, hat der Gesetzgeber das Werkvertragsrecht neu strukturiert und in den Paragrafen 650a bis 650v "Bauvertrag", "Verbraucherbauvertrag", "Architektenvertrag" und "Bauträgervertrag" erstmals geregelt. Der Verband Privater Bauherren (VPB) informiert in dieser Serie über die Reform und ihre Vor- und Nachteile für private Bauherren.
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Artikelserie: Neues Bauvertragsrecht zum 01.01.2018
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Neues Bauvertragsrecht Teil 6 - Teilabnahme und Gesamtschuld beim Ingenieurvertrag
Die Beauftragung der Leistungen aus der Leistungsphase 9 der HOAI ist unter Ingenieuren außerordentlich unbeliebt. Dies deshalb, da eine relativ geringe Vergütung einem nicht unbeträchtlichen Aufwand und anderen Nachteilen gegenübersteht.
Baugewerbe zu Koalitionsverhandlungen: Wo bleibt das Bauen?
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In dem jetzt bekannt gewordenen Zeitstrahl für die Koalitionsverhandlungen der sog. Jamaika-Koalition kommt der Begriff "Bauen" bei den zu verhandelnden Themen überhaupt nicht mehr vor. Zu dem jetzt bekannt gewordenen Zeitstrahl für die Koalitionsverhandlungen der sog. Jamaika-Koalition erklärte der Hauptgeschäftsführer des Zentralverbands Deutsches Baugewerbe, Felix Pakleppa:
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Artikelserie: Neues Bauvertragsrecht zum 01.01.2018
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Neues Bauvertragsrecht Teil 5 - Zielfindungsphase und Sonderkündigungsrecht beim Ingenieurvertrag
In den neuen Regelungen zum Ingenieurvertrag wurde eine Leistungsverpflichtung des Ingenieurs noch vor der eigentlichen Planungsphase eingebaut. In der Zielfindungsphase sollen die für die Leistung notwendigen Planungs- und Überwachungsziele ermittelt werden, soweit diese noch nicht feststehen.
Nach der Mantelverordnung ist vor der Mantelverordnung
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Auf Empfehlung mehrerer Bundesratsausschüsse wurde die Verabschiedung der Mantelverordnung, mit der eine bundeseinheitliche Ersatzbaustoffverordnung geschaffen sowie die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung, die Deponieverordnung und die Gewerbeabfallverordnung geändert werden sollten, auf die kommende Legislaturperiode vertagt. Vor diesem Hintergrund konkretisierte das von der Bundesgütegemeinschaft Recycling-Baustoffe (BGRB) am 29.09.2017 in Potsdam veranstaltete "BGRB-Baustoff-Recycling-Symposium 2017" den in Bezug auf die Mantelverordnung noch bestehenden Änderungsbedarf.
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Abbruch-, Recycling- und Bauwirtschaft begrüßen Verschiebung der Mantelverordnung
"Wir begrüßen die Entscheidung des Bundesrates ausdrücklich, die Mantelverordnung nicht übereilt verabschiedet zu haben und sich mit ihr stattdessen in der neuen Legislaturperiode auseinander setzen zu wollen. Wäre die Mantelverordnung ohne wesentliche Änderung in Kraft getreten, wäre binnen weniger Jahre ein Entsorgungsnotstand bei mineralischen Bau- und Abbruchabfällen eingetreten." Dies erklärten die Präsidenten des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie (HDB) und des Zentralverbandes des Deutschen Baugewerbes (ZDB), Dipl.-Ing.-Peter Hübner und Dr. Hans-Hartwig Loewenstein, heute in Berlin zur Bundesratsentscheidung vom 22. September dieses Jahres.
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Artikelserie: Neues Bauvertragsrecht zum 01.01.2018
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Teil 4: Architekten- und Ingenieurvertrag
Mangels gesetzlicher Regelungen wurden bisher die rechtlichen Rahmenbedingungen bei den Architekten- und Ingenieurverträgen durch die Rechtsprechung und auch die umfangreiche Literatur festgelegt. Nunmehr wurde auch für diese durchaus komplexe Thematik eine gesetzliche Grundlage im BGB verankert. Entsprechend der bisherigen Einordnung des Ingenieurvertrages durch die Rechtsprechung finden sich die Regelungen konsequenterweise unter dem Titel "Werkvertrag und werkvertragsähnliche Verträge" im BGB wieder.
Artikelserie: Neues Bauvertragsrecht zum 01.01.2018
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Teil 3: Der Verbrauchervertrag
Der durchschnittliche private Häuslebauer investiert in der Regel beim Bau eines Hauses einen wesentlichen Teil seiner finanziellen Mittel. Da er dabei auch noch als Laie unter Profis unterwegs ist, bedarf er nach Ansicht der Bundesregierung besonderen Schutz-es; zu diesem Zweck wurde der Verbraucherbauvertrag (§§ 650i ff BGB) eingeführt.
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Gutachten: Verlängerung der Verjährungsfrist bei Mängeln am Bau unnötig
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Die bei Baumängeln greifende gesetzliche Verjährungsfrist von fünf Jahren (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB) ist angemessen und bedarf keiner Verlängerung. Dies ist das Ergebnis eines Gutachtens, dass das Institut für Baurecht e.V. aus Hannover im Auftrag des Bundesjustizministeriums angefertigt hat.
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Artikelserie: Neues Bauvertragsrecht zum 01.01.2018
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Teil 2: Das Anordnungsrecht des Bestellers
Im Rahmen des neuen Bauvertragsrechts stellt das Anordnungsrecht des Bestellers (§ 650b) die bedeutendste Änderung dar; weicht es doch vom im BGB zu findenden Grundsatz ab, dass Vertragsänderungen nur einvernehmlich möglich sind. Allerdings greift das Anordnungsrecht nur unter bestimmten Voraussetzungen.
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Experten begrüßen Neuregelungen zu Sozialkassen
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Das Vorhaben der Bundesregierung, allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge, die den Sozialkassenverfahren zugrunde liegen, rückwirkend zum 01.01.2006 für alle Arbeitgeber verbindlich anzuordnen, wird von Experten begrüßt. Das wurde während einer öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Arbeit und Soziales am 19.06.2017 deutlich.
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Aktualisierung der VOB/B
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DVA kündigt Reform der VOB/B an und gründet Arbeitsgruppe
Wie der Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) mitgeteilt hat, wurde einstimmig beschlossen, die VOB/B unter Einbeziehung des neuen gesetzlichen Bauvertragsrechts weiterzuentwickeln.
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Artikelserie: Neues Bauvertragsrecht zum 01.01.2018
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Teil 1: Übersicht der für Bauingenieure wichtigsten Neuregelungen
Nach langen Diskussionen in Fachwelt und Koalition wurde nun das neue Bauvertragsrecht im Bundestag verabschiedet und hat den Bundesrat passiert. Am 01.01.2018 tritt ein Gesetzespaket in Kraft, bei dem unter anderem die Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung und des allgemeinen Werkvertragsrechts sowie Regelungen zum Bauvertrag, Bauträgervertrag und zum Verbraucherbauvertrag enthalten sind. Erstmals werden auch Vorschriften für den Architekten- und Ingenieurvertrag in das BGB eingefügt.
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Neues Bauvertragsrecht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht
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Das Gesetz zur Reform des neuen Bauvertragsrechts wurde am 04.05.2017 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl.I 2017, Seite 969 ff.).
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Hendricks: "Tragfähige Lösung für Umgang mit Bauabfällen"
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Neue Regeln für mineralische Abfälle und Bodenschutz
Das Bundeskabinett hat gestern den Entwurf der Mantelverordnung für Ersatzbaustoffe und Bodenschutz beschlossen. Das von Bundesumweltministerin Barbara Hendricks vorgeschlagene Verordnungspaket schafft erstmals bundeseinheitliche und rechtsverbindliche Grundlagen für das Recycling mineralischer Abfälle und deren Einsatz in technischen Bauwerken. Außerdem werden die Umweltstandards für die Verfüllung von Abgrabungen und Tagebauen bundesweit geregelt.
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VPB: So können Bauherren jetzt schon vom neuen Bauvertragsrecht profitieren!
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Das neue Bauvertragsrecht bringt privaten Bauherren mehr Rechte. Es tritt allerdings erst Anfang 2018 in Kraft. Bauherren können aber bereits jetzt von der Gesetzesänderung profitieren, so der Verband Privater Bauherren (VPB), der empfiehlt, die neuen verbraucherfreundlichen Regelungen bereits in diesem Jahr in die Bauverträge hinein zu verhandeln.
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Reform des Bauvertragsrechts nimmt letzte Hürde
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Mehr Verbraucherschutz für private Bauherren
Der Bundesrat hat heute ein Gesetz gebilligt, das den Verbraucherschutz für Bauherren verbessern soll. Es ergänzt die allgemeinen Regelungen des Werkvertragsrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch um spezifische Regelungen des Bauvertragsrechts - unter anderem mit einem eigenen neuen Verbraucherbauvertrag. So soll der private Bauherr gegenüber dem Auftragnehmer Änderungswünsche zur Bauausführung einseitig anordnen können. Außerdem regelt das Gesetz das Kündigungs- und Widerrufsrecht klarer.
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Neuregelungen zum April 2017
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Im Gesundheitswesen wird die digitale Infrastruktur ausgebaut und so die Grundversorgung verbessert. Nach einer Beschäftigung von 18 Monaten haben Leiharbeiter Anspruch auf eine Festanstellung. Opfer von Stalking sind besser geschützt. Diese und andere Neuregelungen treten zum April in Kraft.
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Baugewerbe fordert Stopp der Gewerbeabfallverordnung
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"Mit der Novellierung der Gewerbeabfallverordnung schafft der Gesetzgeber ein bürokratisches Monster sondergleichen. Bauen wird dadurch noch teurer und komplizierter. Anstatt die Betriebe zu entlasten, wird ihnen immer mehr aufgebürdet. Wir fordern daher das Parlament auf, in letzter Sekunde die Reißleine zu ziehen und die Verordnung zu stoppen." So die Forderung des Hauptgeschäftsführers des Zentralverbandes Deutsches Baugewerbe, Felix Pakleppa.
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