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Rückzahlung einer geleisteten Nichtabnahmeentschädigung nach zulässigem Widerruf
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Eine Widerrufsbelehrung in einem Verbraucherdarlehensvertrag, die hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist missverständlich ist, setzt den Beginn der Widerrufsfrist für diesen Vertrag nicht in Lauf. Der Darlehensnehmer kann daher selbst dann noch sein Widerrufsrecht ausüben, wenn er die Abnahme des Darlehens verweigert und eine Nichtabnahmeentschädigung bezahlt hat. Sein Anspruch auf Rückzahlung der Nichtabnahmeentschädigung ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben ausgeschlossen. Das hat der 8 Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz entschieden (Urteil vom 29. Juli 2016, Az. 8 U 1049/15).
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