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Mieter in Zahlungsverzug: Vermieter muss nicht unverzüglich kündigen!
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Der u.a. für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des BGH hat in seinem heute veröffentlichten Urteil vom 13.07.2016 entschieden, dass die Vorschrift des § 314 Abs. 3 BGB, wonach der Berechtigte ein Dauerschuldverhältnis nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen kann, nachdem er vom (wichtigen) Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat, auf die fristlose Kündigung eines (Wohnraum-)Mietverhältnisses nach §§ 543, 569 BGB keine Anwendung findet.