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Begünstigter Nachbar kann nicht gegen Baulastverzicht vorgehen
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Eine Baulast, die die Inanspruchnahme von Abstandsflächen durch einen Nachbarn ermöglicht, vermittelt dem begünstigten Nachbarn gegenüber der Bauaufsichtsbehörde kein subjektiv-öffentliches Recht. Dieser kann sich mangels Verletzung eigener Rechte daher in der Regel auch nicht gegen den Verzicht und die Löschung einer Baulast zur Wehr setzen kann. Dies hat das Verwaltungsgericht Mainz mit Urteil vom 08.03.2017 klargestellt (Az.: 3 K 617/16).
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