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Wann kommt ein Stimmrechtsausschluss wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens in Betracht?
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Ein Stimmrechtsausschluss wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens kommt nur ausnahmsweise und unter engen Voraussetzungen in Betracht; es reicht nicht aus, dass der mit den Stimmen eines Mehrheitseigentümers gefasste Beschluss ordnungsmäßiger Verwaltung widerspricht, oder dass ein Wohnungseigentümer aufgrund seines Stimmgewichts Beschlussfassungen blockiert, obwohl es ein Gebot ordnungsmäßiger Verwaltung wäre, einen positiven Beschluss zu fassen. Das hat der Bundesgerichtshof in seinem heute veröffentlichten Urteil vom 14.07.2017 entschieden.