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Und wieder grüßt die Hinweispflicht! KG, 15.04.2024 - 7 U 152/21 VolltextPlanung muss "nur" den anerkannten Regeln der Technik entsprechen! OLG Stuttgart, 17.12.2024 - 10 U 23/24 VolltextWie wird eine Verurteilung zur Bauhandwerkersicherheit vollstreckt? KG, 06.01.2025 - 21 W 45/24 VolltextAuch ein Laienbauherr muss baustellentypische Gefahren (er-)kennen! OLG Hamm, 17.01.2025 - 7 U 114/23 VolltextAuftraggeber kann nicht zum Vertragsschluss gezwungen werden! OLG Jena, 08.01.2025 - Verg 8/24 VolltextMängelbeseitigungskosten ≥ 5% der Vergütung sind erheblich! OLG Celle, 28.02.2025 - 14 U 173/24 Volltext
OLG Koblenz: Nur geringe Restforderung streitig: Streitwert einer Klage auf Auflassung? IBR-BeitragVK Bund: Testgerät ist Angebotsbestandteil! VPR-BeitragAG Hamburg: Keine Eigenbedarfskündigung ohne vorangehende Besichtigung der Wohnung IMR-BeitragKG: Nachlass auf Nachträge ist wirksam vereinbart! IBR-BeitragOLG Schleswig/BGH: Anordnung nach § 1 Abs. 3 VOB/B muss in Textform erfolgen! IBR 2025, 57OLG Stuttgart: Abweichung von den a.a.R.d.T. vereinbart: Enthaftung des Architekten nur bei Aufklärung! IBR-BeitragOLG Köln/BGH: Höhere Kosten ≠ mehr Honorar! IBR 2025, 128
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OLG Frankfurt: In Lichtschacht aufgestautes Wasser ist keine versicherte "Überschwemmung"! IBR-BeitragOLG Bremen: Wer muss beweisen, dass ein Versicherungsvertrag besteht? IBR-BeitragBGH: Gebäudeschäden durch Schwamm: Leistungsausschluss (un-)wirksam? IBR 2025, 98OLG Frankfurt: Im Fall eines Leerstands sind Wasserleitungen zu entleeren und abzusperren IMR 2025, 39OLG Frankfurt: Leer stehendes Haus: Regelmäßige Kontrolle und Entleerung von Leitungen erforderlich IMR 2024, 524BGH: "Alle Sicherheitsvorschriften" sind vom Versicherungsnehmer einzuhalten! IBR 2024, 647OLG Koblenz: Wann hemmt eine Feststellungsklage des Versicherers die Verjährung? IBR 2024, 1068 (nur online)
OLG Frankfurt: In Lichtschacht aufgestaues Niederschlagswasser ist keine „Überflutung“! VolltextOLG Bremen: Versicherungsnehmer trägt Beweislast für Versicherungsvertrag! Volltext
Am kommenden Montag (19.03.) und Dienstag (20.03.) sind wir aufgrund des Umzugs in unsere neuen Räumlichkeiten weder per Telefon noch per Fax oder E-Mail zu erreichen. Ab Mittwoch, den 21.03.2018 sind wir voraussichtlich wieder wie gewohnt für Sie da. Unsere neue Adresse lautet: Heinrich-von-Stephan-Str. 3, 68161 Mannheim (direkt am Mannheimer Hauptbahnhof).