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BVerfG: Vollstreckungsgerichte müssen bei Suizidgefahr durch Zwangsversteigerung Schutz des Lebens sicherstellen
Besteht bei einer Zwangsversteigerung die Gefahr eines Suizids des Schuldners, müssen die Vollstreckungsgerichte Vorkehrungen treffen, um das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit zu gewährleisten. Dies hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 15.05.2019 entschieden. Lehne ein Gericht eine einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung mit der Begründung ab, dass der Suizidgefahr durch eine zeitweilige Unterbringung des Schuldners vor Erteilung des Zuschlags begegnet werden könne, müsse es sicherstellen, dass die zuständigen Stellen rechtzeitig handeln (Az.: 2 BvR 2425/18).
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