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Betriebsschließungsversicherung greift nicht bei pandemiebedingtem Nachfrageeinbruch
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Bereits mit Urteil vom 1. Juli 2021 hatte der für Rechtsstreitigkeiten über Versicherungsverhältnisse zuständige 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle entschieden, dass Betriebsschließungsversicherungen keinen Versicherungsschutz bieten, wenn Betriebsschließungen nur im Zusammenhang mit abschließend aufgezählten Krankheitserregern versichert sind, das Corona-Virus in dieser Aufzählung aber nicht enthalten ist (Az.: 8 U 5/21). In einem weiteren Urteil vom 8. Juli 2021 hat der Senat jetzt betont, dass eine solche Versicherung auch nur dann eingreift, wenn der versicherte Betrieb tatsächlich aufgrund einer behördlichen Anordnung zeitweise vollständig geschlossen wird (Az.: 8 U 61/21).
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