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Anwaltliche Prüfpflicht fristwahrender beA-Dokumente nicht übertragbar
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Ein Rechtsanwalt kann seine Pflicht, für einen mangelfreien Zustand des ausgehenden fristwahrenden Schriftsatzes über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) zu sorgen, nicht auf das Kanzleipersonal übertragen. Dies gilt laut Bundesgerichtshof auch dann, wenn ein Text ein zweites Mal vorgelegt wird. Unterzeichne der Jurist die zweite Ausführung ungeprüft, sei dies einer schuldhaften Blankounterzeichnung gleichzustellen.
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