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Glaubhaftmachung nach Ersatzeinreichung von Dokumenten bei Störung des beA
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Die Erklärung eines Rechtsanwalts, dass aufgrund einer Störung der beA-Karte derzeit keine elektronische Übermittlung möglich sei, ist keine ausreichende Glaubhaftmachung. Sie enthält dem Bundesgerichtshof zufolge keine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände, deren Richtigkeit er anwaltlich versichern muss. Eine erst dreieinhalb Wochen nach der Ersatzeinreichung nachgeholte Glaubhaftmachung ist verspätet.
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