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Erfüllungseinwand in Vollstreckungsabwehrklage und Vollstreckungsverfahren
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Hat ein Schuldner in einem Zwangsmittelverfahren den Erfüllungseinwand erhoben, kann er diesen auch mit einer Vollstreckungsabwehrklage geltend machen. Für diese besteht laut Bundesgerichtshof grundsätzlich solange ein Rechtsschutzbedürfnis, wie der Gläubiger den Titel noch in Händen hat. Nicht entscheidend sei, ob ihm Maßnahmen ernstlich drohten oder konkret bevorstünden, wenn sich der Titel nur auf eine einmalige - nicht wiederkehrende - Leistung beziehe.
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