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Fortsetzung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit bei Suizidgefahr
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Äußert ein psychisch kranker Mieter für den Fall einer Räumung eine konkrete Suizidabsicht, muss das Mietverhältnis bei Fehlen zumutbarer Alternativen auf unbestimmte Zeit fortgesetzt werden. Dabei ist laut Bundesgerichtshof im Einzelfall zu klären, ob sich die Folgen eines Umzugs durch familiäre oder ärztliche Hilfe mindern lassen. Lehne der Mieter eine Therapie mangels krankheitsbedingter Einsichtsfähigkeit oder eine Ersatzwohnung ab, führe dies aber nicht zwangsweise zur Ablehnung eines Härtefalls.