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Kollege unterschreibt: Briefkopf zählt!
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Schreibt ein Anwalt unter dem Briefkopf eines Kollegen einen Schriftsatz, ist dem Bundesgerichtshof zufolge zu vermuten, dass er als Vertreter des Briefkopfinhabers handelt. Wenn sich deutlich aus den Umständen ergebe, dass der Unterzeichner einer Berufungsbegründung als Vertreter des Prozessbevollmächtigten handelt, sei der Schriftsatz diesem mandatierten Rechtsanwalt zuzurechnen. Anderes gelte nur dann, wenn diese Vermutung erschüttert werde.
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