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Fehlende Signatur der Berufungsschrift
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Für die formwirksame elektronische Erhebung der Berufung muss die Berufungsschrift entweder qualifiziert signiert sein oder einfach signiert und dem Gericht auf einem der in § 130a ZPO genannten sicheren Übermittlungswege übermittelt werden. Der Bundesgerichtshof hat es abgelehnt, eine über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereichte Berufung, die nicht qualifiziert signiert war, als formwirksam anzuerkennen. Wer anstelle der Rechtsmittelschrift selbst nur die Anlage qualifiziert signiere, habe nicht wirksam Berufung eingelegt.