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Zulässiges Erfolgshonorar bei Inkassodienstleistung
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Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars bei einer außergerichtlichen Forderungseinziehung nach dem RDG überschreitet nicht die Befugnisse eines Inkassodienstleisters. Denn der Begriff der Inkassodienstleistung ist nach seiner Rechtsprechung "nicht in einem zu engen Sinne zu verstehen", bekräftigt der Bundesgerichtshof. Eine Interessenkollision liege jedenfalls dann nicht vor, wenn Anreize zu einer möglichst erfolgreichen Anspruchsdurchsetzung gesetzt sind.
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