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Entstehen der Vorteilslage bei Erschließungsbeiträgen
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Die für die Erhebung der Erschließungsbeiträge wichtige Vorteilslage tritt ein, wenn das Bauprogramm im bautechnischen Sinne abgeschlossen ist und mit weiteren Arbeiten aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr zu rechnen ist. Spätere Änderungen, die von der Ausbauplanung nicht umfasst sind, verschieben dem Bundesverwaltungsgericht zufolge die Vorteilslage nicht nach hinten hinaus. Das verfassungsrechtliche Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit müsse das Entstehen der Vorteilslage für den Adressaten klar erkennen lassen.
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