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Austauschfrist für alte Kachel- und Kaminöfen endet am 31. Dezember 2024
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Alle Feuerstätten, die im Handel gekauft werden können, erfüllen sämtliche gesetzliche Vorschriften und entsprechend dem aktuellen Stand der Technik, so dass sie auch in Zukunft uneingeschränkt betrieben werden dürfen. Alte Feuerstätten hingegen, die bis Ende März 2010 zugelassen wurden, dürfen nur noch bis Ende des Jahres betrieben werden, wenn sie nicht den verschärften Anforderungen der 2. Stufe der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) entsprechen. Betroffen sind alle Kaminöfen, Heizkamine und Kachelöfen mit einer Typprüfung zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 21. März 2010. Auf diesen Sachverhalt weist der HKI Industrieverband Haus-, Heiz- und Küchentechnik e.V. hin.
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