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Winter, Schnee und Eis: Wer muss räumen und streuen?
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Die Räum- und Streupflicht auf öffentlichen Straßen und Wegen haben grundsätzlich die Gemeinden. In der Regel übertragen diese jedoch ihre Pflicht hinsichtlich der Bürgersteige vor Privatgrundstücken (und in einigen Orten auch von Teilen der öffentlichen Straßen) auf die Eigentümer der benachbarten Grundstücke. Dazu verwenden sie kommunale Satzungen. Die Grundstückseigentümer ihrerseits können per Mietvertrag die Räum- und Streupflicht auf die Mieter ihrer Grundstücke oder Gebäude übertragen. Bei Privatwegen haben sich deren Eigentümer um das Räumen und Streuen zu kümmern. Diese Pflicht kann auch einem gewerblichen Winterdienst übertragen werden.
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