Schließen Sie haben soeben den Bereich betreten. Hier bekommen Sie alle für diesen Bereich relevanten Inhalte gefiltert angezeigt. Mit Klick auf "Alle Sachgebiete" links kommen Sie jederzeit wieder zu den ungefilterten Übersichten.
IBRRS 2024, 1704
IconAlle Sachgebiete
Mobilfunkmast ist privilegiertes Außenbereichsvorhaben!

VG München, Urteil vom 30.01.2024 - 1 K 21.3729

1. Die Erteilung der Baugenehmigung enthält zugleich die Ablehnung eines Antrags der Gemeinde auf Zurückstellung nach § 15 Abs. 3 S. 1 BauGB. Dagegen kann die Gemeinde Anfechtungsklage wegen der Verletzung ihrer Planungshoheit erheben.

2. Die Sechsmonatsfrist in § 15 Abs. 3 S. 3 BauGB beginnt nur dann erneut zu laufen, wenn ein Genehmigungsantrag aufgrund seines geänderten Inhalts die Frage der planungsrechtlichen Beurteilung neu aufwirft und deshalb der Gemeinde erneut Gelegenheit zu geben ist, ihre Bauleitplanung zu überdenken.

3. Eine Mobilfunksendeanlage dient der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen und kann nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB privilegiert sein. Zur Inanspruchnahme der Privilegierung genügt bei Mobilfunksendeanlagen anstelle der Ortsgebundenheit ihre Raum- bzw. Gebietsgebundenheit.

4. Die von der Funkstrahlung des Mobilfunkmasts ausgehenden schädlichen Einwirkungen auf die menschliche Gesundheit sind aufgrund der Spezialität des Standortbescheinigungsverfahrens von der Baugenehmigungsbehörde nicht zu prüfen. Das Immissionsschutzrecht ordnet eine Konzentrationswirkung zugunsten der Baugenehmigung nicht an. Die Gefahrensituation hat demnach nicht die Bauaufsichtsbehörde, sondern die hierfür ausschließlich zuständige Bundesnetzagentur zu prüfen.

5. Die Anforderungen des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB stehen unabhängig neben den Anforderungen des Naturschutzrechts. Einer Gemeinde ist es grundsätzlich verwehrt, sich zum "gesamtverantwortlichen Wächter des Natur- und Umweltschutzes" aufzuschwingen und als solcher Belange der Allgemeinheit zu wahren, die keinen speziellen Bezug zu ihrem Selbstverwaltungsrecht, insbesondere zu ihrer Planungshoheit, aufweisen.

6. Das Landschaftsbild wird verunstaltet, wenn mit der Errichtung des Vorhabens der städtebauliche und landschaftliche Gesamteindruck erheblich gestört würde, mit anderen Worten, wenn das Bauvorhaben dem Orts- oder Landschaftsbild in ästhetischer Hinsicht grob unangemessen ist und auch von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als belastend empfunden wird.

7. Die natürliche Eigenart der Landschaft wird geprägt durch die naturgegebene Art der Bodennutzung, einschließlich der Eigentümlichkeiten der Bodenformation und ihrer Bewachsung und durch die bereits vorhandenen Anlagen.

Dokument öffnen Volltext