LG Detmold, Urteil vom 15.05.2024 - 1 O 5/24
1. Ein Batteriespeicher, der statt der vereinbarten Speicherkapazität von 10,00 kWh lediglich eine Speicherkapazität von nur ca. 7,00 kWh aufweist, ist mangelhaft.
2. Erbringt der Unternehmer die Leistung nicht vertragsgemäß, kann der Besteller von dem (Werk-)Vertrag zurücktreten, wenn er dem Unternehmer zuvor eine angemessene Frist zur Mangelbeseitigung gesetzt hat und diese Frist fruchtlos verstrichen ist.
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