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IBRRS 2024, 1792
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Abwehranspruch des Nachbarn wegen Verletzung des Gebietscharakters?

VGH Bayern, Beschluss vom 03.06.2024 - 1 ZB 23.1762

1. Einem Nachbarn kann auch in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet ein Abwehranspruch gegen erhebliche Verletzungen des Gebietscharakters zustehen. Sind die genehmigten Wohngebäude sowohl in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet als auch in einem reinen Wohngebiet allgemein zulässig und stehen sie nicht in Widerspruch zur Gebietsart, ist ein solcher Anspruch ausgeschlossen.

2. Ob ein Vorhaben, das im konkreten Baugebiet hinsichtlich der Nutzungsart an sich entweder allgemein oder ausnahmsweise zulässig ist, gleichwohl als gebietsunverträglich vom Nachbarn im (auch faktischen) Plangebiet abgewehrt werden kann, wenn es der allgemeinen Zweckbestimmung des maßgeblichen Baugebietstyps widerspricht (sog. Gebietsprägungserhaltungsanspruch), kann offen bleiben.

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